FAQ Patente und Erfindungen
1. Wie gehe ich vor, wenn ich eine innovative Idee habe?
Wenn Sie eine innovative Idee haben, die möglicherweise erfinderisch ist, sollten Sie zunächst unseren Forschungskoordinator Dr. Neumann kontaktieren. Bitte vereinbaren Sie einen Termin (Tobias.Neumann@med.uni-jena.de oder 03641 9391105) und erläutern Sie Ihre Erfindung erst danach in einem persönlichen Gespräch.
In einem Gespräch können Sie Ihre Idee vorstellen und Dr. Neumann wird Ihnen zeigen, wie Sie in kostenlosen Patendatenbanken eine Vorrecherche zum Stand der Technik durchführen können und Sie bei allen Fragen zu weiteren Vorgehensweise beraten. Anhand der Rechercheergebnisse wird Dr. Neumann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob bzw. mit welchen Inhalten Sie eine Erfindungsmeldung einreichen. Dafür sollten Sie das vorgesehene Formular zur Erfindungsmeldung (s.o.) nutzen, um Rückfragen möglichst zu vermeiden.
Sollten Sie kurzfristig (in weniger als vier Monaten) eine Veröffentlichung Ihrer erfinderischen Idee beabsichtigen, melden Sie diese bitte unverzüglich mittels des dafür vorgesehenen Formulars zur Erfindungsmeldung (s.u.) und geben dies im Dekanat bei Dr. Neumann persönlich im verschlossenen Umschlag ab.
2. Welche Pflichten habe ich als Beschäftigte oder Beschäftigter am UKJ?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer am UKJ unterliegen Sie dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Dies betrifft z.B. Beamte/Beamtinnen, wissenschaftliche und Verwaltungsangestellte sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. Für Studierende ohne Anstellungsvertrag mit der Hochschule gilt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen bezogen auf die Hochschule nicht.
Machen Sie eine Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist, so handelt es sich um eine Diensterfindung. Dazu zählen bei Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen auch Ergebnisse aus der Drittmittelforschung. Auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen am UKJ oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen. Bitte beachten Sie, dass unter dieser Voraussetzung auch Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in Nebentätigkeit zu Diensterfindungen führen können.
Diensterfindungen müssen der Hochschule gemeldet werden (§ 5 ArbnErfG). Dabei ist es z.B. unerheblich, wo (z.B. auf dem Arbeitsplatz, im Urlaub, zu Hause usw.) Sie die erfinderische Idee hatten. Bitte verwenden Sie dafür das Formular zur Erfindungsmeldung.
Sind Sie der Meinung, Ihre Erfindung fällt nicht unter eine Diensterfindung und es handelt sich damit um eine freie Erfindung, sind Sie verpflichtet, dies der Hochschule in Textform mitzuteilen (Dekanat, Dr. Neumann). Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen entfällt nur dann, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des UKJ nicht verwendbar ist (§ 18 ArbnErfG). Für die Mitteilung gibt es kein Formular, so dass Sie formlos erklären, wer an der Erfindung beteiligt ist. Zudem muss die Erfindung in der Mitteilung nachvollziehbar erläutert sein. Das UKJ erhält damit die Möglichkeit der Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine freie Erfindung handelt. Handelt es sich nach Einschätzung des UKJ nicht um eine freie Erfindung, wird man Ihnen dies innerhalb von drei Monaten mitteilen.
3. Worauf muss ich achten, um die mögliche Patentierung meiner Idee nicht zu gefährden?
Für eine Patentanmeldung ist Voraussetzung, dass die Erfindung absolut neu ist. Jede Form von Veröffentlichung, egal ob mündlich, schriftlich oder durch Benutzung, ist neuheitsschädlich und schließt eine Patentierung aus.
Beispiele für Veröffentlichungen sind: Vorlesung, Vortrag im Seminar oder Kongresse, Vorstellung auf Messen, Publikationen u.a. Poster, Internet, Absprachen mit Firmenmitarbeitern, Aushänge zu Studien-, Abschlussarbeiten usw.
Eine Erfindung darf immer nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Personen, die aufgrund ihrer Anstellung am UKJ zur Geheimhaltung von Dienstgeheimnissen verpflichtet sind, müssen auf den Geheimhaltungsbedarf hingewiesen werden. Personen, die nicht am UKJ angestellt sind, (z.B. Studierende ohne Anstellungsvertrag), sollen aufgrund besserer Nachweisbarkeit schriftliche Geheimhaltungsvereinbarungen (GHVs) treffen (mit Unterschrift!).
4. Ich plane eine Veröffentlichung und bin mir nicht sicher, ob die Inhalte erfinderisch sind.
Wenn Sie eine möglicherweise erfinderische Idee haben, sollten Sie unseren Forschungskoordinator Dr. Neumann kontaktieren. Bitte vereinbaren Sie einen Termin (Tobias.Neumann@med.uni-jena.de oder 03641 9391105) und erläutern Sie Ihre Erfindung erst danach in einem persönlichen Gespräch.
Falls Dr. Neumann nicht erreichbar ist, geben Sie bitte im Zweifelsfall eine offizielle Erfindungsmeldung durch Ausfüllen des Erfindungsmeldungsformulares im Dekanat mit dem Hinweis auf Dringlichkeit im verschlossenen Umschlag ab. Das UKJ bemüht sich um eine schnelle Beurteilung der Patent- und Vermarktungsfähigkeit.
5. Welcher Zeitpunkt ist für eine Erfindungsmeldung sinnvoll?
Eine Erfindung sollte generell unverzüglich gemeldet werden.
Sie muss spätestens gemeldet werden, wenn Sie innerhalb der nächsten zwei Monate eine Veröffentlichung der Erfindung planen. Sinnvoller ist eine Meldung mindestens vier Monate vor einer geplanten Veröffentlichung abzugeben, um eine genauere Prüfung der Erfindungsmeldung zu ermöglichen.
Generell ist eine frühe Erfindungsmeldung erstrebenswert, um einer potentiellen Patentanmeldung durch Dritte zuvorzukommen. Vorteilhaft ist es, wenn Sie einen Prototypen zeitnah entwickeln können. Die Chancen für eine Verwertung erhöhen sich, wenn Interessenten eine funktionsfähige Ausführungsform vorgestellt werden kann.
Wollen Sie als weisungsungebundener Hochschulwissenschaftler / weisungsungebundene Hochschulwissenschaftlerin in einem Ausnahmefall wie z.B. aus ethischen Überlegungen Ihre erfinderischen Ideen nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, werden Sie von der Meldepflicht befreit. Ändern Sie Ihre Einstellung und möchten Sie Ihre Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen, bestehen wieder die Pflichten zur vorherigen Erfindungsmeldung mit Anzeige der geplanten Publikation (wie oben beschrieben).
6. Was passiert nach Abgabe einer Erfindungsmeldung?
Der Eingang Ihrer Erfindungsmeldung wird Ihnen bestätigt, in der Regel per E-Mail. Das UKJ prüft zunächst die formale Vollständigkeit Ihrer Erfindungsmeldung. Ist Ihre Erfindungsmeldung unvollständig ( z.B. fehlen Unterschriften, Angaben oder Anlagen) wird das UKJ Sie hiervon in Kenntnis setzen. Ist Ihre Erfindungsmeldung inhaltlich unvollständig, gilt als offizielles Datum der Abgabe erst das der Nachlieferung der fehlenden Bestandteile.
Im Anschluss wird Ihre Erfindungsmeldung auf inhaltliche Vollständigkeit und Patentfähigkeit geprüft und insbesondere das Marktpotential abgeschätzt. Während der Prüfphase kann es bei Ihnen zu Rückfragen kommen, und Sie werden um Mithilfe bei der Klärung bestehender Fragen gebeten.
Die Patentverantwortlichen des UKJ erstellen für den wissenschaftlichen Vorstand des UKJ eine Stellungnahme zu Ihrer Erfindungsmeldung. Dabei kann es sich um eine begründete Empfehlung zur Inanspruchnahme oder Freigabe Ihrer Erfindung handeln. Eine Entscheidung über Inanspruchnahme (§ 6 ArbnErfG) oder Freigabe (§ 8 ArbnErfG) auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Stellungnahme erfolgt dann durch den Klinikumsvorstand des UKJ. Die Entscheidung wird Ihnen innerhalb von spätestens vier Monaten nach vollständigem Eingang Ihrer Erfindungsmeldung in Textform oder persönlich mitgeteilt, und die Kenntnisnahme wird von Ihnen bestätigt.
Bei Inanspruchnahme durch das UKJ müssen Sie Ihre Erfindung weiterhin mindestens bis zur Patentanmeldung geheim halten.
Bei einer Freigabeentscheidung durch das UKJ liegen die Rechte an der Erfindung bei Ihnen und Sie können frei darüber verfügen, also beispielsweise die Erfindung privat auf eigene Kosten zum Patent anmelden oder eine Veröffentlichung tätigen.
7. Meine Erfindung wurde vom UKJ in Anspruch genommen, wie geht es weiter?
Über den Forschungskoordinator des UKJ Dr. Neumann wird eine Patentanwaltskanzlei mit der Erstellung einer Patentanmeldung oder in Ausnahmefällen einer Gebrauchsmusteranmeldung, in der Regel in Deutschland, beauftragt. Der beauftragte Patentanwalt wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Anmeldung mit Ihnen abzustimmen. Möchten Sie eine weitere Begleitung in dieser Phase durch Dr. Neumann, müssen Sie den Wunsch bei Dr. Neumann äußern.
Innerhalb des nächsten Jahres nach Anmeldetag der Patentanmeldung muss das UKJ sich entscheiden, ob sie Auslandsanmeldungen und ggf. in welchen Ländern vornehmen möchte. Das UKJ hat das Recht, aber nicht die Verpflichtung, Auslandsanmeldungen vorzunehmen (§ 14 ArbnErfG). Sie werden daher frühzeitig gefragt, ob Sie bereits vorab einschätzen können, inwieweit Sie im Falle eines Verzichtes des UKJ selbst an Auslandsanmeldungen auf eigene Kosten interessiert sind. Das UKJ wird Ihnen rechtzeitig, in der Regel spätestens drei Monate vor Ablauf des Prioritätsjahres mitteilen, ob es anmelden möchte und ggf. in welchen Ländern. Sollten Sie Interesse an Auslandsanmeldungen auf eigene Kosten haben, werden Ihnen die Länder, in denen das UKJ nicht anmelden will, freigegeben.
Das UKJ nimmt Erfindungen in der Regel mit der Absicht in Anspruch, die erwirkten Schutzrechte kommerziell verwerten zu lassen. Hierzu ist ggf. Ihre Mitwirkung als Erfinder/in erforderlich. Sollten sich aus Ihren wissenschaftlichen Kooperationen oder sonstigen Kontakten potentielle Interessenten für Ihre Patentanmeldung ergeben, melden Sie diese bitte bei Dr. Neumann.
8. Darf ich meine Erfindung nach einer Patentanmeldung und Verwertung noch nutzen?
Auch nach Inanspruchnahme durch das UKJ behalten Sie als weisungsunabhängiger Hochschulerfinder/weisungsunabhängige Erfinderin ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung Ihrer Diensterfindung im Rahmen Ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit (§ 42 Abs.3 ArbnErfG).
9. Welche Fristen beginnen mit Abgabe meiner Erfindungsmeldung?
Mit Abgabe Ihrer Erfindungsmeldung ist das UKJ bestrebt zügig eine Entscheidung herbeizuführen.
Das Abgabedatum der inhaltlich vollständigen Erfindungsmeldung gilt als Stichtag für eine der gesetzlich vorgegebenen Maximalfristen: Innerhalb von vier Monaten wird das UKJ Sie über eine Freigabe oder Inanspruchnahme Ihrer Erfindungsmeldung informieren.
Alternativ wird das UKJ Sie innerhalb von zwei Monaten über eine Freigabe oder Inanspruchnahme Ihrer Erfindungsmeldung informieren, wenn Sie in der Erfindungsmeldung eine konkret geplante Veröffentlichung ankündigen. Auch bei einer kurzfristig geplanten Veröffentlichung wenden Sie sich bitte an Dr. Neumann!
Sollte Ihre Erfindungsmeldung unvollständig sein, teilen wir Ihnen das in der Regel innerhalb weniger Tage - spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten mit. Als Stichtag gilt dann das Datum, an dem Sie die fehlenden inhaltlichen Bestandteile vollständig nachgereicht haben.
10. Was ist der Unterschied zwischen einer Erfindungsmeldung und einer Patentanmeldung?
Mit einer Erfindungsmeldung melden Sie lediglich dem UKJ, dass Sie eine Erfindung gemacht haben. Das UKJ vermag dann zu prüfen, ob sie Ihre Erfindung in Anspruch nimmt oder freigibt. Nach einer Erfindungsmeldung ist Ihre Erfindung noch nicht geschützt und Sie müssen Ihre Erfindung weiterhin geheim halten!
Mit einer Patentanmeldung wird Ihre Erfindung an einem Patentamt, in der Regel am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht, nachdem sie vom UKJ aufgrund Ihrer vorherigen Erfindungsmeldung in Anspruch genommen wurde. Die Patentanmeldung erfolgt über eine Patentanwaltskanzlei und Sie werden über die Anmeldung entsprechend informiert. Ab dem Anmeldetag am Patentamt ist Ihre Erfindung geschützt.
11. Welche Vorteile habe ich durch Patentanmeldungen über das UKJ?
Sie haben bei der Patentanmeldung mit dem UKJ als Anmelder weiterhin das Erfinderpersönlichkeitsrecht, d.h. das Recht als Erfinder oder Erfinderin auf der Patentanmeldung genannt zu werden. Eine Patentanmeldung wird nach 18 Monaten veröffentlicht, und Sie können die Anmeldung oder das später ggf. erteilte Patent als Veröffentlichung zitieren.
Patentanmeldungen können als Innovationsnachweis Vorteile bei der Einwerbung von Drittmitteln bringen.
Zunehmend suchen Kooperationspartner gezielt die Zusammenarbeit mit Instituten/Arbeitsgruppen, die über eine eigene Schutzrechtsbasis verfügen, da viele Technologiefelder mittlerweile dicht mit Schutzrechten belegt sind.
Kommt es zur Verwertung Ihrer Erfindung, haben Sie bzw. die Erfindergemeinschaft (im Falle mehrerer Erfinder oder Erfinderinnen) Anspruch auf 30% der Verwertungseinnahmen (§ 42 Abs.4 ArbnErfG).
12. Welche Rechte ergeben sich für mich aus einer Inanspruchnahme durch das UKJ?
Wenn Ihre Erfindung in Anspruch genommen wird, haben Sie das Recht, dass das UKJ eine Patentanmeldung oder in Ausnahmefällen Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einreicht, wenn nicht vertragliche Verpflichtungen zur Übergabe an Dritte bestehen oder schriftlich mit Ihnen etwas anderes vereinbart wurde.
Bei einer Verwertung (Verkauf, Lizenzierung) Ihrer Erfindung haben Sie (bzw. die Erfindergemeinschaft) Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 30% der Verwertungseinnahmen.
Sollte das UKJ keine Auslandsanmeldungen tätigen, wird Ihnen bei Interesse das Recht zu Auslandsanmeldungen übertragen.
13. Wann kann ich über meine Erfindung verfügen?
Wenn Sie nach einer Erfindungsmeldung eine Freigabe des UKJ erhalten haben, können Sie über Ihre Erfindung frei verfügen (§ 8 ArbnErfG). Sie können beispielsweise veröffentlichen oder auf eigene Kosten ein Patent anmelden und verwerten.
Wenn eine freie Erfindung vorliegt, müssen Sie als Erfinder oder Erfinderin hingegen unter bestimmten Vorrausetzungen, dem UKJ ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten (§ 19 ArbnErfG).
14. Was muss ich beachten, wenn Studierende Miterfinder sind?
Studierende unterliegen (bezogen auf die Hochschule) nicht dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen, sofern sie zum Zeitpunkt der Erfindung keine Anstellung beim UKJ (z.B. als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft) haben. Damit sind sie bei einer Beteiligung an Erfindungen nicht verpflichtet, ihre Erfinderanteile an das UKJ zu übertragen.
Dies ist insbesondere zu beachten, wenn das UKJ oder Sie als Projektleiter durch Drittmittelverträge daran gebunden sind, dem Vertragspartner Rechte an Erfindungen anzubieten. Lassen Sie für diesen Fall nur Studierende an den Projekten mitarbeiten, die entweder über mindestens eine Hilfskraftstelle im Projekt angestellt sind oder sich freiwillig bereit erklärt haben, ihre Rechte an das UKJ zu übertragen.
Bitte nehmen Sie vor Projektbeginn in solchen Fällen Kontakt zur näheren Beratung mit Dr. Neumann (Tobias.Neumann@med.uni-jena.de oder 03641 9391105) auf.
15. Was kann ich noch machen, wenn ich die Erfindung unbeabsichtigt veröffentlicht habe?
Eine Veröffentlichung bedingt, dass Neuheit nicht mehr gegeben ist und eine Patentanmeldung zumindest in Deutschland somit ausgeschlossen ist. Haben Sie als Erfinder oder Erfinderin selber veröffentlicht (Eigenveröffentlichung), so kann jedoch innerhalb von sechs Monaten in Deutschland noch eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht werden (vorausgesetzt, es handelt sich bei Ihrer Erfindung nicht um ein Verfahren). Setzen Sie sich nach einer Eigenveröffentlichung bitte schnellstmöglich mit unserem Forschungskoordinator Dr. Neumann in Verbindung.
16. Das Thema interessiert mich! Wo kann ich mehr darüber erfahren?
Für weitere Fragen steht Ihnen Dr. Neumann gerne zur Verfügung. Darüber hinaus bietet die Patentverwertungsagentur Ilmenau in Ihrem Internetangebot eine Liste nützlicher Links zusätzliche Informationen wie z.B. das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und kostenlose Recherchemöglichkeiten.
Weitere Informationen können Sie auch dem Merkblatt für Patentanmelder des DPMA entnehmen.