auf den Internetseiten der Ethikkommission der Friedrich-Schiller Universität Jena an der Medizinischen Fakultät
Vorsitzender: Prof. Dr. med. Ekkehard Schleußner
Geschäftsführung: Dr. phil. Ulrike Skorsetz
Kontakt
Ethik-Kommission der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Bachstraße 18/Gebäude 1
07740 Jena
Tel.: +49 3641 9-391195
Fax: +49 3641 9-391192
ethikkommission@med.uni-jena.de
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Universitätsklinikum Jena |
Besucheranschrift/Lieferanschrift
Universitätsklinikum Jena |
Dr. Ulrike Skorsetz
Tel.: 03641- 9 39 11 90
Ulrike.Skorsetz@med.uni-jena.de
Sekretärin
Birgit Jost
Tel.: 03641-9 39 11 95
Mitarbeiterin
Dipl. Ing. (FH) Steffi Barth
Tel.: 03641-9 39 11 91
Mitarbeiterin
Seheno Schmidt, B.A.
Tel.: 03641-9 39 11 94
Seheno.Schmidt@med.uni-jena.de
Für telefonische Nachfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle Montag, Dienstag, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 13.00 Uhr zur Verfügung.
Anfragen per e-mail oder über das ethikPool-System sind jederzeit möglich und werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Antragstellung
Hinweise zur Erstellung von Anträgen zur Durchführung klinischer Studien am Menschen im Bereich der Medizinischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena
1. Welche Vorhaben müssen der Ethik-Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden ?
Grundsätzlich müssen alle Studien am Menschen (Ausnahme: Individueller Heilversuch), bei denen diagnostische und/oder therapeutische Verfahren und Verfahrensweisen, die nicht dem hierorts üblichen Vorgehen bei diesen Patienten entsprechen, der Ethik-Kommission der Friedrich-Schiller-Universität Jena an der Medizinischen Fakultät angezeigt werden.
2. Wie verfährt die lokale Ethik-Kommission bei multizentrischen Studien nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)?
Die Einreichung von Studien nach AMG/CTR ist ab dem 31.01.2022 über das CTIS-Portal der EMA möglich.
- Die Zuordnung zu einer Ethikkommission geschieht dann über den Geschäftsverteilungsplan.
- Die Ethikkommission der Fiedrich-Schiller-Universität Jena an der Medizinischen Fakultät ist dann nicht mehr für Sie zuständig.
- Bei allgemeinen Fragen gehen Sie bitte auf die Webseite des Arbeitskreises der Ethikkommissionen -> www.akek.de
3. Studien nach dem Medizinproduktegesetz (MPG)
Seit dem 21. März 2010 darf mit einer klinischen Prüfung von Medizinprodukten und einer Leistungsbewertungsprüfung nur begonnen werden, wenn die Genehmigung der Bundesoberbehörde und die zustimmende Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission vorliegen. Bitte beachten Sie bei der Antragstellung die begleitenden Rechtsverordnungen DIMDIV (http://bundesrecht.juris.de/dimdiv/) und MPKPV (http://bundesrecht.juris.de/mpkpv/).
4. Wann ist eine Einverständniserklärung des Patienten/Probanden erforderlich?
Eine Einverständniserklärung des Patienten / Probanden ist grundsätzlich erforderlich. Dies gilt für alle Verfahren invasiver oder nichtinvasiver Natur, die in die Privatsphäre oder in die körperliche Integrität des Patienten bzw. Probanden eindringen, zum Beispiel:
- alle Verfahren, die im Kontext der Diagnostik/Therapie üblicherweise nicht durchgeführt werden müssten (Blutabnahmen, Biopsien, elektrophysiologische oder bildgebende Verfahren, etc.)
- alle Verfahren, die zwar zum normalen diagnostischen oder therapeutischen Repertoire gehören, aber in erhöhtem Umfang eingesetzt werden (zusätzliche Blutabnahmen, zusätzliche Biopsien, zusätzliche bildgebende Verfahren, etc.)
- eine über das übliche diagnostische Procedere hinausgehende wissenschaftliche Verwendung körperlichen Gewebes des Probanden oder Patienten
- Fragebögen und schriftliche oder mündliche Tests jedweder Natur.
5. Wann ist ein Versicherungsschutz für Probanden nötig und vorgeschrieben?
Ein besonderer Versicherungsschutz für die Probanden oder Patienten, die an Klinischen Studien teilnehmen, ist durch das Arzneimittelgesetz zwingend vorgeschrieben, wenn Medikamente oder Kombinationen von Medikamenten zum Einsatz kommen. Diese Versicherung hat im Regelfall der Sponsor der Studie zu übernehmen oder ist durch das Klinikum abzuschließen.
Darüber hinaus ist ein Versicherungsschutz für Probanden bei allen Studien erforderlich, bei denen das Risiko für den Probanden höher als "geringes Risiko" eingeschätzt wird.
Bei Unklarheit darüber, ob eine Probandenversicherung notwendig ist, prüft die Rechstsabteilung des Klinikums, ob das Vorhaben eventuell schon durch Betriebshaftpflichtversicherung des Klinikums abgesichert ist.
6. Wie wird der Datenschutz für den Patienten/Probanden gewährleistet?
Der Datenschutz muss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Eine entsprechende Erklärung ist in die Patienteninformation/Einverständniserklärung aufzunehmen oder separat zu gestalten.
7. Welche finanzielle Entschädigung darf Probanden gewährt werden?
Es muss vermieden werden, dass potentielle Probanden oder ggf. auch Patienten an einer Studie nicht aus freien Stücken, sondern aus finanziellem Interesse oder sogar aus finanzieller Not heraus teilnehmen. Die finanzielle Entschädigung sollte also derart dimensioniert sein, dass sie in vertretbarer Relation zu den studienbedingten zeitlichen Aufwendungen und körperlichen sowie psychischen Belastungen steht.
8. Antrag nicht AMG/MPG
Das Antragsformular (Antrag nicht AMG/MPG) ist für alle Studien vorgesehen, die am Patienten/Probanden direkt durchgeführt werden (invasive und nichtinvasive studienbedingte Maßnahmen).
Einzureichen sind:
- Antragsformular (Original)
- Patienten- und/oder Probandeninformation/Einverständniserklärung/Datenschutzerklärung
- Studienprotokoll
- alle weiteren vorhandenen Unterlagen (Investigator´s Brochure, Versicherungspolice, Literaturliste... ect.
9. Antrag humanes Material
Der Antrag humanes Material ist für Studien vorgesehen, die an humanem Material (Blut, Gewebe, Serum...) durchgeführt werden.
Einzureichen sind:
- Antragsformular humanes Material
- Patienten- und/oder Probandeninformation, Einverständniserklärung, Datenschutzerklärung
- Studienprotokoll
10. Anzeigen
Sind Befragungen und Forschung ausschließlich mit Datenmaterial.
Einzureichen sind:
- Antragsformular
- Studienprotokoll
Wichtig: Jeder Antrag muss von den Leitern aller beteiligten Einrichtungen sowie vom Prüfarzt/studienleitenden Wissenschaftler unterschrieben werden.
Anträge nach AMG/CTR
Die Einreichung von Studien nach AMG/CTR ist ab dem 31.01.2022 über das CTIS-Portal der EMA möglich.
- Die Zuordnung zu einer Ethikkommission geschieht dann über den Geschäftsverteilungsplan.
- Die Ethikkommission der Fiedrich-Schiller-Universität Jena an der Medizinischen Fakultät ist dann nicht mehr für Sie zuständig.
- Bei allgemeinen Fragen gehen Sie bitte auf die Webseite des Arbeitskreises der Ethikkommissionen -> www.akek.de
Anträge von Studien nach den Anforderungen des Medizinprodukterechts
Mit einer klinischen Prüfung von Medizinprodukten oder einer Leistungsbewertungsprüfung darf nur begonnen werden, wenn die Genehmigung der Bundesoberbehörde und die zustimmende Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission vorliegen.
Der Antrag ist über das Deutsche Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem - - DMIDS einzureichen.
Informationen zur Einreichung über DMIDS finden Sie auf der Webseite des BfArM.
Hilfestellungen, Formulare und Muster finden Sie auf den Seiten des Arbeitskreises Medizinische Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland.
Detailfragen zum Medizinprodukt können vorab mit dem Bereich Medizin- und Gerätetechnik Herrn Möller (Tel.: 9-32 14 00) oder Herrn Savov (Tel.:9-32 14 10) besprochen werden.
Online Antragsverfahren
Ab sofort werden alle Anträge auf Beratung nach Berufsrecht bei der Ethik Kommission der Friedrich-Schiller-Universität Jena ausschließlich nur noch über das ethikPool Online System entgegengenommen.
Die Einreichung der elektronischen Unterlagen bitten wir über das ethik-Pool-System vorzunehmen. Der Schriftverkehr erfolgt elektronisch über das ethik-Pool-System.
Für alle Anträge die nicht unter das Arzneimittelgesetz und das Medizinproduktegesetz fallen sind die Formulare in Ethikpool eingestellt.
Sie benötigen die jeweils aktuellste Version von Microsoft Edge oder Firefox.
Hier geht es zum Antragsportal
Berufsrechtlichen Beratung von Forschungsvorhaben
Information für Antragstellende bei Berufsordnungsstudien gemäß §15
Eine Studie – Ein Votum: Verfahren für die berufsrechtliche Beratung von Forschungsvorhaben vereinheitlicht
Die Bundesärztekammer (BÄK) und der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK) haben ein Verfahren zur bundesweiten Vereinheitlichung der berufsrechtlichen Beratung von Forschungsvorhaben gemäß der (Muster-)Berufsordnung für in Deutschland tätige Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) beschlossen.
Inhalt der Verfahrensregelung
Für multizentrische medizinische Studien reicht ein einziges Votum einer nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission.
Geltungsbeginn und Umsetzung
- Das Verfahren gilt ab sofort.
- Für die Beantragung wurden in ethikPool deutschlandweit einheitliche Kategorien und einheitliche Formulare erstellt. Die Formulare sind ab sofort sowohl für monozentrische als auch multizentrische Studien zu verwenden.
- Für alle Studien, die nach dem alten Verfahren gereicht worden sind, gilt auch künftig die alte Rechtslage. Amendments für diese Studien werden lokal beraten, wenn nach dem jeweiligen Landes- und Satzungsrecht eine lokale Beratung erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass Antragstellende ein Votum erhalten, wenn dies für sie rechtlich erforderlich ist.
Die Verfahrensregelung finden Sie unter folgendem Link über der Internetseite des AKEK: https://www.akek.de/wp-content/uploads/2024-06-20_PM_Gemeinsame-PM_AKEK_Verfahrensvorschlag.pdf
Der Antrag ist über ethikPool bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung einzureichen.
Die erforderlichen Dokumente sind in ethikPool hinterlegt und im PDF-Format einzustellen.
Hinweis:
Die Ethik-Kommission empfiehlt nachdrücklich die Registrierung klinischer Studien in einem öffentlich zugänglichen Register, das die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geforderten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere deren Mindestangaben enthält.
Anzeige zur Befragung
Der Antrag ist über ethikPool einzureichen.
Die entsprechenden Formulare stehen im ethikPool zur Verfügung!
Individueller Heilversuch
Individueller Heilversuch in Abgrenzung zur Klinischen Prüfung nach AMG
Deklaration von Helsinki in der Fassung von 2013 § 37:
Bei der Behandlung eines Patienten, für den es keine erwiesene Maßnahme gibt oder wenn diese unwirksam waren, kann der Arzt nach Einholung eines Ratschlags eines Experten mit Informierter Einwilligung des Patienten oder eines gesetzlich ermächtigten Vertreters eine nicht erwiesene Maßnahme anwenden, wenn sie nach dem Urteil des Arztes hoffen lässt, das Leben zu retten, die Gesundheit wiederherzustellen oder Leiden zu lindern.Wenn möglich sollte diese Maßnahme Gegenstand von Forschung werden, die so konzipiert ist, dass die Sicherheit und Wirksamkeit bewertet werden kann. In allen Fällen sollten neue Informationen aufgezeichnet und, sofern angemessen, öffentlich verfügbar gemacht werden.
Abgrenzung zum AMG:
- Zweckbestimmung des Vorgehens
- Objektivität der Abgrenzungskriterien, insb.
- Planmäßigkeit des Vorgehens
- Beteiligung der Pharmaindustrie
- Zahl der Eingriffe/Patienten
Heilversuch: Behandlung bei nur begleitendem Erkenntnisinteresse
Forschung: handlungsleitendes Erkenntnisinteresse beeinflusst Behandlungsvorgang
Der individuelle Heilversuch sollte bei der Ethik-Kommission angezeigt werden.
Anonymisierung / Pseudonymisierung
Begriffsbestimmung bei Wikipedia
Rekrutierungshinweise
Stellungnahme der Ethik-Kommission zum Einschluss von Patienten zeitgleich in mehr als eine laufende Studie
- Patienten aus Studien, die dem AMG oder MPG unterliegen oder andere Studien mit einem durch eine studienbezogene Versicherung abgesicherten Risiko (z.B. Probandenversicherung; Wege-Unfall-Versicherung) dürfen nicht in eine oder mehrere weitere Studien eingeschlossen werden. Ausnahme: zusätzliche Befragungsstudien.
- Patienten dürfen nicht in eine 2. Studie eingeschlossen werden, wenn das im Studienprotokoll der bereits laufenden oder neu hinzukommenden Studie ausdrücklich ausgeschlossen wird (Ausschlusskriterium).
- Patienten, die an einer Studie mit einem sehr geringen Risiko teilnehmen (und die nicht unter 1. fällt), dürfen zeitgleich in eine oder mehrere weitere Studien eingeschlossen werden, wenn sich das Risiko für den einzelnen Patienten dadurch nicht oder nur sehr geringfügig erhöht. Dabei sind auch mit einem Anfahrtsweg verbundene Risiken in Betracht zu ziehen. In solchen Fällen ist der Ethik-Kommission eine Risikobewertung / Gefährdungsanalyse bei der Antragstellung mit vorzulegen.
Sitzungstermine
Einreichung der Antragsunterlagen (betrifft nicht AMG und MPG) bitte an die Geschäftstelle der Ethik-Kommission via ethikPool, bis spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin.
19. Dezember 2024 |
7. Januar 2025 |
23. Januar 2025 |
11. Februar 2025 |
27. Februar 2025 |
18. März 2025 |
3. April 2025 |
22. April 2025 |
8. Mai 2025 |
27. Mai 2025 |
12. Juni 2025 |
1. Juli 2025 |
17. Juli 2025 |
5. August 2025 |
21. August 2025 |
9. September 2025 |
25. September 2025 |
14. Oktober 2025 |
30. Oktober 2025 |
18. November 2025 |
4. Dezember 2025 |
18. Dezember 2025 |
6. Januar 2026 |
Aktuelle Liste der Mitglieder
Dr. med. Clemens Arndt
Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie
Prof. Dr. med. Frank Bloos - Stellv. Vorsitzender/deputy chair
Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin
Dr. med. Axel Dost
Klinik für Kinder- und Jugendmedizin
PD Dr. med. Katrin Farker - Stellv. Vorsitzender/deputy chair
Apotheke des Universitätsklinikums
Dr. med. Stephanie Gräger
Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie
Prof. Dr. med. Tanja Groten
Klinik für Geburtsmedizin
PD Dr. Dr. Michael Kiehntopf
Institut für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik - Direktor
OÄ Dr. med. Alexandra Kieß
Klinik für Kinder- und Jugendmedizin
Prof. Dr. Michael Kretzschmar
Waldklinikum Gera
OÄ Dr. med. Christina Maleßa
Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie
Prof. Dr. med. habil. Peter Schlattmann
Institut für Med. Statistik, Informatik und Datenwissenschaften
Prof. Dr med. Ekkehard Schleußner - Vorsitzender/chair
Klinik für Geburtsmedizin - Direktor
PD Dr. med. habil. Ulf Schnetzke
Klinik für Innere Medizin II
Dr. med. Peter Storch
Klinik für Neurologie
Prof. Dr. med. Ralf Surber
Klinik für Innere Medizin I
PD Dr. med. habil. Gerd Fabian Volk
Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
Prof. Dr. med. Sebastian Weis
Institute für Infektionsmedizin und Krankenhaushygiene
Dr. med. Wolfram Weschenfelder
Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie
Dr. phil. Ulrike Skorsetz
Geschäftsführendes Kommissionsmitglied
Seheno Schmidt
Geschäftsstelle Ethik-Kommission
Anna Vatterodt
Sozialdienst
MSc, MBA, MSc Christian Kühnel
Klinik für Nuklearmedizin
Diplomingenieur Michael Möller
Abteilungsleiter Medizin- und Gerätetechnik
Diplomingenieur Julian Savov
Gerätetechnik/Geräteapplikation/Geräteservice
Sabine Manske
Rechtsabteilung am Universitätsklinikum
Sarah Schlegel
Rechtsabteilung am Universitätsklinikum
Susanne Triebel
Rechtsabteilung am Universitätsklinikum
Prof. Dr. rer. soc. Christian Dobel
Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankung
Michael Ipolt
Katholischer Pfarrer - Klinikseelsorge
Prof. Dr. phil. Jenny Rosendahl
Institut für Psychosoziale Medizin und Psychotherapie
Prof. Dr. rer. physiol. André Scherag
Institut für Medizinische Statistik, Informatik und Datenwissenschaften - Direktor
Anke Braune
ZKS / Klinisches Monitoring
Silke Lindig
Klinik für Innere Medizin II/ Abt. Hämatologie und Intern. Onkologie
Studienzentrale
registriert nach § 36 Ethikkommission - Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Gebührenordnung
- Gebührenordnung für die Tätigkeit der Ethikkommission der Friedrich-Schiller-Universität Jena an der Medizinischen Fakultät vom 1. August 2019
- Erste Änderung der Gebührenordnung vom 1. September 2021
Aufgaben der Forschungsethik-Kommissionen in Deutschland
Die öffentlich-rechtlichen Ethikkommissionen mit ihren ehrenamtlich tätigen Sachverständigen sind interprofessionell zusammengesetzte Instanzen der Prüfung und Selbstkontrolle bei medizinischen Forschungen am Menschen. Sie handeln im Interesse und zum Schutz der Probanden und Patienten und sollen sie vor rechtlich und ethisch bedenklichen Forschungsvorhaben bewahren. Daneben bezwecken sie auch den Schutz der Forschungsinstitution und des forschenden Arztes vor fehlerhaftem Verhalten und Regressansprüchen. Wissenschaftliche Arbeiten werden in der Regel nur dann finanziert und in wissenschaftlichen Zeitschriften publiziert, wenn ein Votum der Ethikkommission vorliegt.
Nach der (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärzte und den hochschulrechtlichen Bestimmungen der medizinischen Fachbereiche sind Ärzte verpflichtet, sich bei klinischer Forschung am Menschen oder bei epidemiologischen Forschungen mit personenbezogenen Daten von einer Ethikkommission beraten zu lassen. Die Beratungspflicht fand auch Eingang in bundesgesetzliche Regelungen. Das Medizinproduktegesetz sieht seit 1994 vor Beginn jedes Forschungsvorhabens die Konsultation einer Ethik-Kommission vor. Das Arzneimittelgesetz enthält seit 1995 die Bestimmung, dass vor der klinischen Prüfung eines Medikaments die zustimmende Bewertung einer nach Landesrecht gebildeten Ethikkommission eingeholt werden muss.
Die Ethik-Kommissionen Deutschlands haben sich im Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen zusammengeschlossen.
Geschichte der Ethik-Kommission der Friedrich-Schiller-Universität-Jena an der Medizinischen Fakultät
70er Jahre | Erste Ethik-Kommissionen entstehen in Kliniken und im Bereich der pharmazeutischen Industrie |
1972 | Die DFG macht die Zuwendung von Forschungsmitteln von der Beurteilung des Forschungsvorhabens durch eine Ethik-Kommission abhängig |
1979 | Der Medizinische Fakultätentag ruft zur Einrichtung von Ethik-Kommissionen an den medizinischen Fakultäten der Universitäten auf |
1979 | Der Vorstand der Bundesärztekammer empfiehlt den Landesärztekammern die Gründung eigener Ethik-Kommissionen |
80er Jahre | Bundesweit entstehen an den medizinischen Fakultäten und den Landesärztekammern öffentlich-rechtliche Ethik-Kommissionen mit ehrenamtlich tätigen Sachverständigen |
1988 | Öffentlich-rechtliche Ethik-Kommissionen werden in Musterberufsordnung aufgenommen |
90er Jahre | An den medizinischen Fakultäten und Landesärztekammern der neuen Bundesländer werden öffentlich-rechtliche Ethik-Kommissionen etabliert. Heute sind mehr als 50 öffentlich-rechtliche Ethik-Kommissionen in Deutschland an Universitäten, Landesärztekammern sowie Bundesländern tätig. |
06.06.1990 |
Schreiben von Professor Dr. Jäger an den Dekan der Medizinischen Fakultät Prof. Dr. Klinger, dass sich folgende Kolleginnen und Kollegen zur Mitarbeit in der Ethik-Kommission bereit erklärt haben:
|
Die Ethik-Kommission der Friedrich-Schiller-Universität an der Medizinischen Fakultät | |
30.08.1990 | 1. Sitzung der Ethik-Kommission unter Vorsitz von Prof. Dr. L. Jäger Frau Prof. Dr. A. Hoffmann ist die stellvertretende Vorsitzende |
01.05.1999 | Frau Prof. Dr. A. Hoffmann übernimmt den Vorsitz von Prof. Jäger Stellvertreter wird Prof. Dr. Klinger (Frauenklink), ab Juni 2001 Frau Prof. Dr. Barz. Die Ethik-Kommission erhält eine eigene Geschäftsstelle. |
Dez. 1999 | Die Ethik-Kommission erhält eine eigene Satzung und Gebührenordnung. |
2001 |
Bei der Ethik-Kommission gehen erstmals mehr als 200 Anträge in einem Jahr zur Prüfung ein. |
Sept. 2004 |
Frau Prof. Dr. Barz (Transfusionsmedizin) übernimmt den Vorsitz. |
2011 | Bei der Ethik-Kommission gehen erstmals mehr als 300 Anträge in einem Jahr zur Prüfung ein. |
2014 |
Prof. Dr. Brandl (Neuropädiatrie) übernimmt den Vorsitz Frau PD Dr. Farker und Frau Prof. Dr. Lilienfeld – Toal werden stellvertretende Vorsitzende |
Dez. 2015 | Die Ethik-Kommission der FSU Jena nimmt am Pilotprojekt der BOB und des AKEK zur Verordnung (EU) Nr. 536/2014 teil und ist die 1. Ethikkommission deutschlandweit in der Durchführung. |
Juli 2016 | Die Geschäftsstelle der Ethik-Kommission bezieht neue Geschäftsräume in der 4. Etage des Hauptgebäudes in der Bachstrasse 18. |
Jan. 2018 |
Die Ethik-Kommission erhält eine neue Satzung. |
Juli 2019 |
Die Ethik-Kommission erhält eine zusätzliche Mitarbeiterin. |
2020 |
Bei der Ethik-Kommission gehen erstmals mehr als 400 Anträge in einem Jahr zur Prüfung ein. |
April 2021 |
Prof. Dr. med. Ekkehard Schleußner (Geburtsmedizin) übernimmt den Vorsitz. |
Mai 2023 | In der Ethik-Kommission nimmt eine Sekretärin ihre Arbeit auf. |
Nov. 2023 | Prof. Dr. med. Frank Bloos (Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin) wird stellvertretender Vorsitzender. |
01.05.2024 | Die Geschäftsstelle der Ethik-Kommission begeht ihr 25jähriges Jubiläum. |
Links und Kontaktadressen
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Bundesamt für Strahlenschutz/Medizinische Forschung
Deutsches Institut für Dokumentation und Information (DIMDI)
Zuständige lokale Überwachungsbehörde:
Für Klinische Prüfungen nach AMG:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (seit 01.01.2013)
Dezernat 24 (Pharmazie)
Tennstedter Str. 8/9
99947 Bad Langensalza
Tel: 0361 57-3831-242
FAX: 0361 573815-724
E-Mail: pharmazie@tlv.thueringen.de
Die Besucheradresse (StO EF) lautet:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt
Für klinsche Prüfungen/Leisungsbewertungsprüfung nach MPG:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Dezernat 21 (Technischer Verbraucherschutz / Marktüberwachung)
Karl-Liebknecht-Str. 4
98527 Suhl
Tel. 03681 73 5280
FAX: 03681 / 73 3398
E-Mail: Abteilung2@tlv.thueringen.de
Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen Deutschland
Deutsches Register Klinischer Studien
Service zur Antragsstellung von Forschungsprojekten bei den zuständigen Ethikkommissionen und der Studienregistrierung im Deutschen Register Klinischer Studien
Hilfe bei der Antragstellung