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Tierschutzausschuss
Jede Einrichtung, an der Versuchstiere gehalten werden, bestellt gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) einen Tierschutzausschuss.
Dem Tierschutzausschuss gehören folgende Mitglieder an:
- die Tierschutzbeauftragten des UKJ,
- mindestens eine verantwortliche Person nach § 11 TierSchG,
- mindestens eine mit der Pflege der Tiere betraute Person und
- mindestens ein wissenschaftliches Mitglied oder eine Person, die Tierversuche durchführt.
Sprecher des Tierschutzausschusses sind die Tierschutzbeauftragten.
Aufgaben eines Tierschutzausschuss
Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,
- die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nr. 2 TierSchVersV zu unterstützen,
- an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,
- die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere unter Einbezug technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen zu verfolgen und
- im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 TierSchVersV beratend tätig zu werden.
Wie setzen wir das am UKJ um?
Durch gemeinsame Gespräche von Wissenschaftlern, Tierhausleitung, Tierpflegern, Tierärzten und uns Tierschutzbeauftragten gelingt es uns Fragen zur Stärkung des Tierwohls zu beantworten, wie zum Beispiel Refinementmaßnahmen in der Tierhaltung und im Experiment. Unter Refinement verstehen wir Maßnahmen, die das Wohlergehen unserer Versuchstiere erhöhen.