Über uns
Schwerbehindertenvertretung für das Universitätsklinikum Jena
Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören, insbesondere bei Personalgesprächen mit Schwerbehinderten, Gleichgestellten und Umstrukturierung von Arbeitsabläufen zu beteiligen.
Wir sind bei der Beantragung zur Finanzierung von leidensgerechten Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte behilflich. Wir beraten und helfen Kolleginnen und Kollegen in allen Schwerbehindertenangelegenheiten basierend auf der Inklusionsvereinbarung für das UKJ vom 22.03.2022 in Anwendung und Auslegung der Rechte und Pflichten nach dem novellierten Sozialgesetzbuch IX (2018).
Formulare:
Gleichstellungsantrag gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX
Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz gemäß § 152 SGB IX (SV Jena)
Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz gemäß § 152 SGB IX (LRA Saale-Holzland-Kreis)
Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz gemäß § 152 SGB IX (LRA Saale-Orla-Kreis)
Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz gemäß § 152 SGB IX (LRA Weimarer Land)
Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz gemäß § 152 SGB IX (andere Landkreise, blanco)
Aktuelles:
1.) Unterzeichnung der Inklusionsvereinbarung (NEU) am 22.03.2022
2.) Planung der SBV-Wahl am 04.10.2022, Bildung des Wahlvorstandes
Nützliche Links:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/
https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/77c/index.html
Wahljahr 2022
- Bestellung des Wahlvorstandes 2022
- Wahlausschreiben für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2022
- Bekanntmachung der BewerberInnen für die Wahl der Vertrauensperson
- Bekanntmachung der BewerberInnen für die Wahl des / der Stellvertreter(s)
- Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- Niederschrift des Wahlergebnisses
Aufgaben
lt. § 178 SGB IX
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen nimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
4. Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächst höchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied.
Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes sind Personen
● mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.
● mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen aufgrund einer Feststellung Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Wenn Fragen zu der Problematik - Schwerbehinderte im Berufsleben - auftreten, dann wenden Sie sich an Ihre Schwerbehindertenvertreter!
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, welche den einzelnen Schwer-behinderten wie auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht ein Teil des Betriebs- oder Personalrates, wie dies oft angenommen wird. Vielmehr ist die Schwerbehindertenvertretung eine eigene Institution, welche ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) hat. Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet jedoch mit dem Betriebs- oder Personalrat eng zusammen und hat das Recht, an jeder Sitzung teilzunehmen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass die für die Schwerbehinderten geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Sie hat Maßnahmen die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei vor allem um Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung. Die Schwerbehindertenvertretung kann hierbei auf die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste der Integrationsämter zurückgreifen. Diese Hilfe ist für die Betroffenen kostenlos und wird aus der Ausgleichs-abgabe finanziert und soll helfen, behinderungsbedingte Probleme am Arbeitsplatz zu verhindern oder auszuräumen.
Der Arbeitgeber ist zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, wenn sich Schwerbehinderte auf eine Stelle bewerben. Dies muss unmittelbar nach dem Eingang von Bewerbungen von Schwerbehinderten geschehen.
Neben der von den Schwerbehinderten gewählten Vertretung gibt es noch den Beauftragten des Arbeitgebers, der den Arbeitgeber in den Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt. Der Beauftragte sollte der Partner der Schwerbehindertenvertretung, des Personal- oder Betriebsrates und der Integrationsämter sein. Gemeinsam mit Ihnen sollte er sich um die Einstellung und behindertengerechte Beschäftigung der Schwerbehinderten und Einhaltung des SBG IX kümmern. Der Beauftragte des Arbeitgebers wird von diesem ernannt und kann auch wieder abberufen werden.
Wer ist schwer behindert oder behindert?
Von Behinderung spricht man, wenn ein gesundheitlicher Schaden zu funktionellen Einschränkungen führt.
Mit anderen Worten: Jeder gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend ist und zu gesundheitlichen Einschränkungen führt, gilt als Behinderung. Dabei ist es unerheblich ob eine Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht, oder sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Art der Behinderung an.
Ob eine Behinderung vorliegt muss ein Arzt unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände beurteilen. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Beschäftigten bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung auf die Feststellung einer Behinderung und ihres Grades zu unterstützen.
Schwer behindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mehr als 50 hat. Leider wird sehr oft der Grad der Behinderung mit der einer körperlichen oder geistigen Leistungs-einschränkung gleichgesetzt. So kann z. B. ein Jurist der nur einen Arm hat, die gleich gute Arbeit leisten, wie jemand ohne Beeinträchtigung. Hieraus ist zu ersehen, dass auch ein/e Schwerbehinderte/r mit einem GdB von 100 in seinem Beruf die volle Leistung erbringen kann, wenn er /sie eine Tätigkeit verrichtet bei der er/sie durch seine Behinderung nicht beeinträchtigt ist.
Es kommt also auf die Art der Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Beruf an. Darüber hinaus lassen sich durch eine Vielzahl von Hilfen am Arbeitsplatz, die Arbeitsabläufe so gestalten, dass auch ein/e Behinderte/r die gleiche Leistung erbringen kann.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt und berät also in allen Fällen, die mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer daraus folgenden Behinderung zu tun hat.
Wir kümmern uns um die Belange schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; stehen aber selbstverständlich auch denjenigen mit Rat und Hilfe (z. B. Antragstellung) zur Verfügung, die gesundheitliche Probleme haben oder noch nicht als "schwerbehindert" gelten.
In diesem Bereich muss noch einiges an Überzeugungsarbeit geleistet werden, da viele gesundheitlich eingeschränkte Kolleginnen und Kollegen nicht den Mut haben sich zu "outen",weil sie fälschlicherweise Nachteile befürchten. Das Gegenteil ist der Fall, gerade sie sind durch das SGB IX geschützt.