Wahlleistungen
Sie haben sie Möglichkeit, so genannte Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen, die Ihnen gesondert in Rechnung gestellt werden. Je nach Gestaltung Ihres Versicherungsverhältnisses werden Ihnen Wahlleistungen von Ihrer privaten Krankenversicherung erstattet. Zu diesen Leistungen zählt insbesondere die wahlärztliche Behandlung durch den Chefarzt der Klinik, beziehungsweise in dessen Abwesenheit durch seinen ständigen Vertreter. Im Einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ). Selbstverständlich erhalten Sie auch ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung alle medizinisch erforderlichen Leistungen.