Schwangerschaft und Mutterschutz
Eine bestehende Schwangerschaft sollte dem Vorgesetzten umgehend gemeldet werden. Erst dann greift das Mutterschutzgesetz vollumfänglich. Hierzu reicht zunächst die mündliche Bestätigung der Mitarbeiterin aus.
Arbeitsplatzbezogene Maßnahmen wie z.B. persönliche Schutzausrüstung müssen gewährleisten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Empfehlenswert ist es den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin bei der Beurteilung der Gefährdungen und daraus resultierenden Schutzmaßnahmen bzw. Tätigkeitsbeschränkungen einzubeziehen. Die Überprüfung des Immunstatus sowie individuelle Beratung der Schwangeren durch den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin ist bei unklarem Impf- und/ oder Immunstatus insbesondere betreffend Hepatitis A und B, CMV, Mumps, Masern Röteln, Ringelröteln und Varizellen indiziert und kann ggf. u.a. Beschäftigungsmöglichkeiten zusätzlich einschränken.
Hinweis: Sollten ein Einsatz aufgrund der Gefährdungen am Arbeitsplatz und/ oder eine Umsetzung nicht möglich sein, spricht der Arbeitgeber (gemäß MuSchuG §4) ein Beschäftigungsverbot aus. In diesem Falle entstehen der Beschäftigten keinerlei Nachteile. Sie wird von der Arbeitsleistung gänzlich oder teilweise befreit und erhält ihr Entgelt in unveränderter Höhe weiter