Aufgaben der Forschungsethik-Kommissionen in Deutschland
Die öffentlich-rechtlichen Ethikkommissionen mit ihren ehrenamtlich tätigen Sachverständigen sind interprofessionell zusammengesetzte Instanzen der Prüfung und Selbstkontrolle bei medizinischen Forschungen am Menschen. Sie handeln im Interesse und zum Schutz der Probanden und Patienten und sollen sie vor rechtlich und ethisch bedenklichen Forschungsvorhaben bewahren. Daneben bezwecken sie auch den Schutz der Forschungsinstitution und des forschenden Arztes vor fehlerhaftem Verhalten und Regressansprüchen. Wissenschaftliche Arbeiten werden in der Regel nur dann finanziert und in wissenschaftlichen Zeitschriften publiziert, wenn ein Votum der Ethikkommission vorliegt.
Nach der (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärzte und den hochschulrechtlichen Bestimmungen der medizinischen Fachbereiche sind Ärzte verpflichtet, sich bei klinischer Forschung am Menschen oder bei epidemiologischen Forschungen mit personenbezogenen Daten von einer Ethikkommission beraten zu lassen. Die Beratungspflicht fand auch Eingang in bundesgesetzliche Regelungen. Das Medizinproduktegesetz sieht seit 1994 vor Beginn jedes Forschungsvorhabens die Konsultation einer Ethik-Kommission vor. Das Arzneimittelgesetz enthält seit 1995 die Bestimmung, dass vor der klinischen Prüfung eines Medikaments die zustimmende Bewertung einer nach Landesrecht gebildeten Ethikkommission eingeholt werden muss.
Die Ethik-Kommissionen Deutschlands haben sich im Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen zusammengeschlossen.