Antikorruptionsstelle
Korruption - ein nicht genau bestimmter Begriff
Obwohl es sich um ein Jahrhunderte altes Phänomen handelt, gibt es keine genaue Definition. Nach dem Duden hat der Begriff einen wirtschaftlichen und einen moralischen Aspekt: es bedeutet Bestechlichkeit, Bestechung und/oder das Verderben, Sittenverfall.
Im Alltagsgebrauch werden unter "Korruption" komplizierte Geflechte verstanden, deren Durchdringung oder Aufbrechen aufgrund gegenseitiger Deckung und vorhandener Abhängigkeiten schwer möglich erscheint.
Auch im Strafrecht wird der Begriff "Korruption" selbst nicht erläutert. Er umfasst vielmehr verschiedene Strafrechtsnormen, die wie folgt beschrieben werden können:
- Einflussnahme von außen auf öffentliche Bedienstete, Abgeordnete, Angestellte im Privatbereich
- Einvernehmliche Verabredung zwischen diesen Personengruppen und Außenstehenden
Zur Unterscheidung: spontane und planmäßige Korruption
Spontane (situative) Korruption ist das unmittelbare Anbieten z. B. einer Geldsumme, damit eine Amtshandlung unterbleibt oder forciert wird.. Planmäßige (strukturelle) Korruption ist dagegen langfristig angelegt und bewusst geplant. Ihr geht oft eine "systematische Verstrickung" voraus: Anfangs kleine Gefälligkeiten werden allmählich gesteigert und nach und nach entsteht eine Abhängigkeitssituation.
Korruptionsbeteiligte Täter: Nehmer und Geber
Zur Korruption gehören mindestens zwei Beteiligte: einen Nehmer und einen Geber. Beide machen sich strafbar. Da es - anders als bei Raub oder Diebstahl - keine direkten, Anzeige erstattenden Opfer gibt, ist die Aufdeckung von Korruption besonders schwierig.
Nehmer können sein: Öffentlich Bedienstete, Firmenangestellte oder Mandatsträger, wenn sie über Entscheidungsmacht oder Stimmbefugnis verfügen oder eine Geheimnisträgerfunktion haben.
Geber können sein: Einzelpersonen, Sanktionsbedrohte, "Freunde", "Kollegen", Wirtschaftsunternehmen, Organisierte Kriminalität (Kartelle/"Mafia").
Was der Geber mit seiner Tat bezweckt
- Bevorzugung bei Beschaffungs- und Bauaufträgen
- Duldung rechtswidriger Zustände und Nichtbefolgung von Vorschriften
- Einblick in klinikumsinterne Datenbestände und Akten
- Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
- Abnahme minderwertiger Leistungen
Vorteile des Nehmers
"Unter einem Vorteil … ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert."
"Ein persönlicher Vorteil" kann auch dann gegeben sein, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt.
Drittvorteile: z.B.
- Familienangehörige,
- ein eingetragener Verein,
- eine Fachgesellschaft,
- eine GmbH,
- das Universitätsklinikum (Drittmittelforschung) selbst
Tätigkeitsbereiche mit besonderer Korruptionsgefährdung
Gefährdet sind alle Bereiche, die
- über den Einsatz von Produkten entscheiden
- Aufträge vorbereiten und vergeben
- Fördermittel bearbeiten
- über Genehmigungen, Gebote und Verbote entscheiden
- andere rechtliche Entscheidungen treffen
- Kontrolltätigkeiten ausüben
- sensible Informationen verwalten
Geltende Rechtsvorschriften
Öffentliches Recht: Bund, Länder und Gemeinden haben Gesetze und Verwaltungsvorschriften erlassen, so unter anderem speziell zur Korruptionsprävention, zum öffentlichen Dienstrecht und zum öffentlichen Auftragswesen.
Strafrecht: Kern der im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellten Tatbestände sind die Vorteilsannahme (§ 331), die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a/b) die Bestechlichkeit (§ 332), die Vorteilsgewährung (§ 333) und die Bestechung (§ 334) sowie seit Juni 206 die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a/b).
Weitere Rechtsvorschriften für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes enthalten das Disziplinarrecht (für Beamte) und das Bürgerliche Recht (BGB)/Arbeitsrecht (für Arbeitnehmer).
Vorteilsnahme von Amtsträgern
§ 331 StGB Abs. 1 "Ein Amtsträger…, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft." Abs. 3 "Die Tat ist nicht strafbar, wenn … die zuständige Behörde die Annahme…. genehmigt."
Als Amtsträger gelten verbeamtete Ärzte, alle angestellten Ärzte, Pflegekräfte und sonstigen Mitarbeiter eines Universitätsklinikums.
Gesetz zur Bekämpfung Korruption im Gesundheitswesen:
"Der neue § 299a StGB stellt die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe. Dadurch soll gewährleistet werden, dass heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsentscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden.[1] Als Strafe wird Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht. Bei § 299a StGB handelt es sich um ein so genanntes Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer Angehöriger eines Heilberufs ist, „der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert“. Dazu zählen sowohl die Angehörigen der akademischen Heilberufe, insbesondere also Ärzte und Apotheker, als auch Personen, die so genannte Gesundheitsfachberufe ausüben, also beispielsweise Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten.
Spiegelbildlich zu § 299a StGB bestimmt der neue § 299b StGB, dass die Bestechung im Gesundheitswesen, also die Bestechung eines Angehörigen eines Heilberufs, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.
Geändert wurde § 300 StGB. Nach dieser Vorschrift können besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Zuvor galt die Vorschrift nur für schwere Fälle der Bestechung im geschäftlichen Verkehr.
Gemäß dem ebenfalls geänderten § 302 StGB kann der Staat im Wege des erweiterten Verfalls auf Gegenstände zugreifen, die ein Täter durch ein besonders schweres Korruptionsdelikte erlangt hat, insbesondere also auf Bestechungsgelder."
aus wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Bek%C3%A4mpfung_von_Korruption_im_Gesundheitswesen, zuletzt aufgerufen am 13.09.2018.
Wie Sie sich vor Korruption schützen können
Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen.
Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich den Antikorruptionsbeauftragten und Ihren Vorgesetzten.
Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine Kollegin bzw. einen Kollegen als Zeugen hinzu.
Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.
Trennen Sie strikt Dienst und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen können.
Unterstützen Sie das Klinikum bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Informieren Sie den Antikorruptionsbeauftragten und Ihren Vorgesetzten bei konkreten Anhaltspunkten für korruptives Verhalten.
Unterstützen Sie das Klinikum beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die Korruption begünstigen.
Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention aus- und fortbilden.
Fragen zur Korruption: an wen Sie sich wenden können
Ansprechpartner für Beschäftigte des Klinikums sind der Antikorruptionsbeauftragte, Stabsstelle Innenrevision sowie die Rechtsabteilung des Klinikums. An diese können Sie sich bei Fällen von Korruptionsverdacht unabhängig von sonst einzuhaltenden Dienstwegen wenden. Sie stehen auch zur allgemeinen Beratung und Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung.