Satzung
SATZUNG
des gemeinnützigen Vereines „Kinderhilfestiftung Jena e.V. "
- Eine Initiative der Bürger und der Wirtschaft Thüringens –
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kinderhilfestiftung Jena e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
§2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung der medizinischen und psychosozialen Betreuung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei kindlichen Krebserkrankungen sowie zur Verbesserung von deren Lebensumfeld. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Hingabe von Geld- und Sachmitteln insbesondere an geeignete gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Institutionen sowie durch Erbringung von Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Satzungszweckes. Die Förderung der medizinischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen schließt die Unterstützung der Forschung zur Verbesserung der Diagnostik, Behandlung und Nachsorge ein.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Vereinszweck kann auch durch die Gründung einer Stiftung, deren Zweck, die Erfüllung von Projekten im Sinne des Vereins ist, erfüllt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben. Ein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds als natürlicher Person oder mit dessen Auflösung/Liquidation als juristischer Person, durch Austrittserklärung, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für zwei Jahre im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung keine Zahlung innerhalb von 1 Monat erfolgt. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung bei einem Vorstandsmitglied eingelegt werden, Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder weder etwa eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§5
Vereinsregister, Geschäftsjahr
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena unter der Nr. VR 136 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung festsetzt.
Die Beitragszahlung erfolgt jährlich und zwar im 1. Quartal des Jahres im Lastschrifteinzugsverfahren oder durch Überweisung der Mitglieder auf ein Konto des Vereins. Es bleibt den Mitgliedern unbenommen, zusätzlich freiwillige Beiträge und Spenden zu leisten.
§7
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres von einem Rechnungsprüfer zu prüfen ist. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung bestellt in diesem Fall einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins ist.
Der Rechnungsprüfer hat sodann die Buchführung einschließlich Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres zu prüfen und über deren Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.
§9
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereines i.S.d. § 26 BGB besteht aus fünf natürlichen Personen, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen, und zwar
dem Vorsitzenden,
dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und
dem Schatzmeister.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren; vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf einer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist erforderlich. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen ist einzuhalten
Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder mündlich erklären. Schriftlich oder mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Zu den Sitzungen des Vorstandes ist der Vorsitzende des Kuratoriums einzuladen. An den Vorstandssitzungen können der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter ohne Stimmrecht teilnehmen.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste und Berater hinzuziehen.
§10
Beirat, Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat, sowie für die Durchführung kurzfristiger Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen.
Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen.
Dem Beirat und den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.
§11
Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Es soll sich in ausgewogenem Verhältnis von Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und anderen Gebieten des Öffentlichen Lebens zusammensetzen.
Seine Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bestimmt die jeweilige Anzahl der Kuratoriumsmitglieder.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihm Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen. Es unterrichtet sich durch die Entgegennahme regelmäßiger, mindestens jährlicher Berichte des Vorstandes über die Angelegenheiten des Vereines. Seine Mitglieder können jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten des Vereines verlangen.
Einmal jährlich soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden, dies möglichst im 1. Halbjahr. Das Kuratorium wird hierzu vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorsitzenden verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht entsprochen, sind die Kuratoriumsmitglieder, welche die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst das Kuratorium einzuberufen.
Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Mitglieder des Vorstandes des Vereins Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Alle Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind von den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig zu verständigen.
Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung der Kuratoriumsmitglieder durch Bevollmächtigte ist zulässig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Für die Kuratoriumsmitglieder sind Protokolle zu erstellen. Jedes Mitglied des Kuratoriums und des Vorstandes erhält eine Kopie der Protokolle. Die Originale werden beim Vorstand verwahrt.
§12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere ausschließlich zuständig für
die Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder
die Wahl des Rechnungsprüfers
die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, eine Änderung des Zwecks des Vereins und die Auflösung des Vereines
die Festlegung der Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages
Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, wenn gegen die Vorstandsentscheidung Berufung eingelegt wurde.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder einen seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen mittels einfachen Briefes, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Post- oder E-Mail Adresse gerichtet wurde.
Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst danach oder in der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Stimmrechtsausübung kann auch durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes erfolgen. Jedoch kann jedes Mitglied maximal zwei weitere Mitglieder vertreten. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.
Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Zwecks des Vereins und die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Mitglieder, die zur Mitgliederversammlung nicht erschienen sind und einem derartigen Beschluss zustimmen wollen, müssen ihre Zustimmung innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung schriftlich erklären.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem der beiden Stellvertreter und von dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnenden Niederschrift aufzunehmen, In ihr sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer allein für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen finanziellen Mittel der Universitäts-Kinderklinik in Jena zur Verfügung zu stellen, die diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.