Hilfe zur Erziehung
Im deutschen Recht sind Unterstützungsmaßnahmen, die als Hilfen zur Erziehung bezeichnet werden, in den §§ 27-35a Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - geregelt. Diese Hilfen sollen Familien unterstützen, in denen Kinder und Jugendliche Erziehungsprobleme erleben, die durch die Eltern allein nicht mehr gelöst werden können. Ziel dabei ist es, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken und die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen positiv zu fördern.
Verschiedene Paragraphen beschreiben verschiedene Arten der ambulanten Hilfen zur Erziehung (z.B. § 30 SGB VIII, Erziehungsbeistandschaft). Welche Art der ambulanten Hilfen zur Erziehung eine Familie genau benötigt, wird durch verschiedene Beratungsstellen diagnostiziert. Die Antragsstellung erfolgt im Jugendamt. Die Unterstütztungsmaßnahmen werden durch das Jugendamt selbst durchgeführt oder auf Wunsch bei expliziten Einrichtungsträgern angefragt bzw. umgesetzt.
Die genauen Paragraphen können Sie hier nachlesen.