Laut § 7 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) heißt es:
„Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.“
Die Zeit der Stillpausen ist nicht nachzuarbeiten.
Zudem gilt, dass stillende Mütter keine Mehrarbeit leisten und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden dürfen. Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist mit einem entsprechenden Freizeitausleich (von 24 Stunden) möglich.
D. h. Früh- und Zwischendienste sind demnach auch für stillende Mütter umsetzbar.