Ambulante Behandlungsformen
Ambulante Behandlungsformen
Hochschulambulanz:
Von der Wahrnehmung durch den Patienten kaum zu unterscheiden, jedoch mit einer anderen Zielsetzung erbringt eine Hochschulambulanz ambulante Leistungen für GKV-Patienten. Mit Hilfe dieser ambulanten Behandlungseinrichtungen werden Universitätskliniken als Institution tätig. Im Gegensatz zu einem Vertragsarzt oder ermächtigten Krankenhausarzt erhält das Krankenhaus seine Vergütung durch die jeweilige GKV des behandelten Patienten. Die Leistungserbringung erfolgt nicht vorrangig zur Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung, sondern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre. Übersicht Hochschulambulanzvertrag
Ermächtigter Krankenhausarzt:
Nach den Bestimmungen der Ärzte-Zulassungsverordnung ist er - neben seiner stationären Tätigkeit - zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Im Rahmen des Ermächtigungsumfanges erbringt er Leistungen zu Gunsten der GKV-Patienten und erhält hierfür das Recht, einen Honoraranspruch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung geltend zu machen. Sowohl der Vertragsarzt als auch der ermächtigte Krankenhausarzt werden in der Gruppe der persönlichen Leistungserbringer zusammengefasst. Übersicht Ermächtigungen
Psychiatrische Institutsambulanz:
Es besteht die Möglichkeit eine ambulante Leistungserbringung durch psychiatrische Einrichtungen und Fachabteilungen als institutionelle Leistungen anzubieten. Eine Zulassung durch den Zulassungsausschuss ist nicht erforderlich. Die Vergütung kann pauschaliert erfolgen und durch die jeweilige GKV des behandelten Patienten. In unserem Klinikum erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des "Bayerischen Modells", wonach es verschiedene Vergütungssätze für die am Patienten werdenden Beschäftigtengruppen gibt. Übersicht Ermächtigungen
Sozialpädiatrisches Zentrum:
Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Um institutionelle Leistungen im Rahmen des SPZ erbringen zu können, bedarf es einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss. Die Vergütung kann pauschaliert erfolgen. An unserem Klinikum werden die Leistungen durch die GKV pauschaliert vorgenommen und die Liquidation erfolgt durch die jeweilige GKV des behandelten Patienten. Übersicht Ermächtigungen
IV-Verträge:
Die Krankenkassen können Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit geeigneten Vertragspartnern abschließen. Die Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen. Soweit die Versorgung nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag eingeschränkt. Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vertrag zur integrierten Versorgung. Unser Klinikum hat derzeit drei Verträge, für Kopfschmerzpatienten, Palliativversorgung und Mamma-MRT. Nicht alle GKV sind an den Verträgen beteiligt, sondern nur einzelne gesetzliche Krankenkassen. Übersicht IV-Verträge
Ambulantes Operieren:
Ambulante Operationen werden als institutionelle Leistungen erbracht. Die institutionelle Leistungserbringung bestimmt sich anhand der Rahmenkriterien, die eine Austauschbarkeit des Leistungserbringers gleicher Qualifikation ermöglichen. Je nach Ermächtigungs- oder Zulassungsstatus kann der Leistungsumfang einzelne oder sämtliche Leistungen eines oder mehrerer Fachgebiete umfassen. Übersicht Ambulantes Operieren
Hochspezialisierte Leistungen und seltene Erkrankungen:
§ 116b dient der Ergänzung der vertragsärztlichen Versorgung im Bezug auf hochspezialisierte Leistungen und seltene Erkrankungen. Nach erfolgreicher Antragstellung beim TMSFG werden Bescheide zu jedem einzelnen Krankheitsbild erlassen. Die Versorgung des Patienten ist primär auf dessen definiertes Krankheitsbild als institutionelle Leistung definiert. Das Klinikum hat die Zulassung für Mocoviszidose, Herzinsuffizienz (Stadium Nyha III und IV) und Rheumaerkrankungen mit besonders schweren Verlaufsformen. Die Rechnungslegung für den behandelten Patienten erfolgt nach Einzelleistungen auf der Grundlage des EBM gegenüber der GKV.
Leistungen für Dritte:
Hierbei handelt es sich zumeist um Konsilaufträge zwischen verschiedenen Krankenhäusern oder Institutionen. Die Liquidation wird auf der Grundlage des DKG-NT durchgeführt oder nach gesonderten Vereinbarungen. Übersicht Drittleistungen
Berufsgenossenschaftliche Behandlungen
Wird ein am Arbeitsplatz verunfallter Patient versorgt, erfolgt die Rechnungslegung durch das Krankenhaus (Ausnahme D-Ärzte) auf der Grundlage der UV-GOÄ mit der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Übersicht BG-Behandlungen
Selbstzahler:
Selbstzahler sind privat versicherte Patienten oder gesetzlich Versicherte, welche Leistungen in Anspruch nehmen, die außerhalb des GKV-Leistungskataloges liegen (Ige-Leistungen) sowie nicht versicherte Patienten Übersicht privat versicherte Patienten/Ige-Leistungen
Heil- und Hilfsmittel:
Das Klinikum bietet neben ärztlichen Leistungen auch die Heil- und Hilfsmittelversorgung an. Die Kostenträger können sowohl die GKV, Berufsgenossenschaften oder der selbst zahlende Patient sein. Übersicht therapeutische Leistungen
Zusammenfassung:
Die Abrechnungsstrukturen sind sehr stark differenziert. Wie man aus den oben genannten Beschreibungen ersehen kann, besteht die Möglichkeit, dass ein Patient Mehrfachfälle im Quartal hat. Es kommt bei der richtigen Zuordnung der Leistung auf die Erfahrungen und das Geschick im Umgang mit dem Patienten der beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Fachabteilungen an. Um Sie hierbei zu unterstützen und somit die Erlöse für unser Klinikum zu sichern, wird ein Schulungsprogramm siehe "Fort- und Weiterbildung für Mitarbeiter" angeboten.