Leichenschau
Die ärztliche Leichenschau dient der Feststellung:
1. des Todes
Die Feststellung des Todes erfolgt anhand der sog. sicheren Todeszeichen. Sichere Todeszeichen sind Leichenflecke (Beginn ca. 30 min nach Herz-Kreislauf-Stillstand), Leichenstarre (Eintritt ca. 2 bis 8 h nach Herz-Kreislauf-Stillstand), späte Leichenveränderungen wie Fäulnis (frühestes Fäulniszeichen meist Grünverfärbung am rechten Unterbauch) und nicht mit dem Leben vereinbare Verletzungen.
2. der Identität des Verstorbenen
Die Feststellung der Identität des Verstorbenen erfolgt nach eigener Kenntnis (unproblematisch), nach Einsicht in den Personalausweis oder Reispass (bei älteren Bildern problematisch) oder nach Angaben von Dritten (Angehörige, Polizei). Stark durch thermische oder mechanische Einwirkung veränderte Leichen oder stark fäulnisveränderte Leichen können im Rahmen der Leichenschau nicht sicher identifiziert werden. Bei unbekannten oder nicht sicher identifizierbaren Leichen muss umgehend die Polizei verständigt werden.
3. der Todeszeit
Eine Feststellung der Sterbezeit ist nur bei eigener Beobachtung oder nach Angaben von Dritten (z. B. Angehörige, Pflegepersonal) möglich. In allen anderen Fällen sollte der Zeitpunkt der Leichenauffindung angegeben und als solcher gekennzeichnet werden. Fehlerhafte Angaben zur Sterbezeit oder die Angabe von Schätzwerten können auch bei natürlichen Todesfällen z.B. zu erbrechtlichen Konsequenzen führen. Bei Tötungsdelikten entspricht der Todeszeitpunkt dem mutmaßlichen Tatzeitpunkt und ist daher von wesentlicher Bedeutung für die Ermittlungen. Die Todeszeitschätzung gehört in den Bereich der rechtsmedizinischen Fachbegutachtung und ist nicht Aufgabe des Leichenschauers.
4. der Todesursache
Eine Feststellung der Todesursache nur aufgrund einer äußeren Besichtigung bei der Leichenschau ist kaum möglich. Meist handelt es sich um Verdachtsdiagnosen, die sich aus bekannten Vorerkrankungen ergeben. Diese Verdachtsdiagnosen sollten im Totenschein auch als solche gekennzeichnet werden (z. B. Verdacht auf Myocardinfarkt infolge einer Koronararteriensklerose). Die vermeintlich sichere Angabe einer vermuteten Todesursache kann auch bei natürlichen Todesfällen zu versicherungsrechtlichen Konsequenzen führen. Bei nicht-natürlichen Todesfällen sind auch strafrechtliche Fehlentscheidungen möglich. Bei der Angabe der Todesursache muss immer die Kausalkette mit in Betracht gezogen werden.
5. der Todesart
Hierbei handelt es sich um die Klassifikation eines Todesfalles als "natürlich, "nicht-natürlich" oder "ungeklärt". Natürlich ist jeder Tod aus innerer Ursache (durch Erkrankung bedingt). Nichtnatürlich ist jeder Tod aus äußerer Ursache, wie z. B. Tötung, Suizid, Unfall, Intoxikation und auch der Tod im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff, unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Komplikation oder um eine fehlerhafte Behandlung handelt. Bei der Zuordnung der Todesart muss die Kausalkette beachtet werden. Verstirbt ein Patient z. B. an einer Lungenentzündung oder einer Lungenembolie, nachdem er durch einen evtl. auch lange zurückliegenden Unfall immobilisiert war, so handelt es sich um einen nicht-natürlichen Tod. Für die Entscheidung "nichtnatürlicher Todesfall" reichen Anhaltpunkte aus. Bei unklarer Todesursache oder Differentialdiagnosen, die entweder einem natürlichen oder einem nichtnatürlichen Tod entsprechen würden, sollte die Todesart als ungeklärt angegeben werden. Bei nicht-natürlicher und ungeklärter Todesart ist zeitnah die Polizei zu verständigen.
Eine Verpflichtung zur Leichenschau besteht für jeden niedergelassenen Arzt und den kassenärztlichen Dienst im jeweiligen Einzugsgebiet, ebenso wie für im Krankenhaus oder im Heim tätige Ärzte bei Todesfällen in diesen Einrichtungen. Notärzte können sich auf die Feststellung des Todes und der Identität beschränken im Sinne einer vorläufigen Leichenschau. Zur Durchführung der eigentlichen Leichenschau ist dann einer anderer Arzt hinzu zu ziehen.
Die Durchführung der Leichenschau sollte sorgfältig, d. h. bei guten Lichtverhältnissen und an der vollständig entkleideten Leiche erfolgen. Geachtet werden sollte neben äußeren Verletzungen auch auf petechiale Einblutungen in der Gesichtshaut, in den Augenliedern, den Lidbindehäuten und den Lippenumschlagfalten, die einen Hinweis auf ein Ersticken und damit auf einen nicht-natürlichen Tod geben können.
Meldepflichten des Leichenschauers bestehen
- bei nicht sicher geklärter Identität des Verstorbenen an die Polizei
- bei ungeklärter oder nichtnatürlicher Todesart an die Polizei
- bei Verdacht auf Vorliegen einer Infektionskrankheit nach dem Infektionsschutzgesetz an das zuständige Gesundheitsamt
- bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit an die Berufsgenossenschaft.
Obduktion
Ansprechpartner/Terminvereinbarung: Frau Sabine Premsler (Koordination)
Die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin führen fast ausschließlich rechtsmedizinische (gerichtliche) Obduktionen nach den Vorgaben der Strafprozessordnung im Auftrag der Ermittlungsbehörden durch. Jedoch werden auch alle anderen der unten dargestellten Obduktionen auf Antrag vorgenommen.
Unterschieden werden die folgenden Arten von Obduktionen (Leichenöffnungen):
Rechtsmedizinische Obduktion
Der Ablauf gerichtlicher Obduktionen ist in der Strafprozessordnung geregelt:
- § 87 [Leichenschau, Leichenöffnung]
(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muss Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen […] Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Institutes mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. […] - § 88 [Identifizierung]
Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig. […] - § 89 [Umfang der Leichenöffnung]
Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken. - § 90 [Neugeborenes Kind]
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
Obduktion nach dem Infektionsschutzgesetz
Der Amtsarzt kann bei Verdacht auf das Vorliegen einer Infektionskrankheit nach § 26 IfSG eine Obduktion anordnen.
Feuerbestattungsobduktion
Vor Feuerbestattungen ist eine zweite Leichenschau vorgesehen. Zur Klärung der Todesursache kann mit Einwilligung der Angehörigen durch den Amtsarzt eine Obduktion angeordnet werden.
Klinisch-pathologische Obduktion
Dabei handelt es sich um Obduktionen in Krankenhäusern Verstorbener. Im Vordergrund steht die Überprüfung der klinischen Diagnosen im Sinne einer Qualitätskontrolle. Die Einwilligung des Verstorbenen zu Lebzeiten oder die Einwilligung der nächsten Angehörigen muss zuvor eingeholt werden.
Versicherungsobduktion
Versicherungen können zur Abklärung von Ansprüchen eine Obduktion verlangen.
Obduktion im Privatauftrag
Obduktionen im Privatauftrag können nur im Institut in Jena durchgeführt werden und die Beauftragung muss durch einen Bestatter erfolgen. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Angehörigen ist vorzuweisen.
Todeszeitbestimmung
Ansprechpartner: Dr. rer. biol. hum. Holger Muggenthaler, Prof. Dr. med. Gita Mall
Die Bedeutung der Todeszeitbestimmung in der rechtsmedizinischen Praxis liegt vor allem in der Begutachtung von Tötungsdelikten. Denn bei Tötungsdelikten entspricht der Todeszeitpunkt dem mutmaßlichen Tatzeitpunkt. Dessen Kenntnis ist bereits während der laufenden Ermittlungen essentiell für die Überprüfung von Alibiangaben Verdächtiger und während einer späteren Gerichtsverhandlung wichtig für die Tatrekonstruktion.
Die Todeszeitbestimmung in der frühen postmortalen Phase setzt sich aus der Beurteilung zahlreicher Phänomene in ihrem zeitlichen Verlauf zusammen, wie:
- Ausprägung, Wegdrückbarkeit und Umlagerbarkeit der Leichenflecke
- Eintritt, Ausprägung, Lösung der Leichenstarre
- mechanische Erregbarkeit der Muskulatur
- elektrische Erregbarkeit der Muskulatur
- Abkühlung der Leiche
In der späten postmortalen Phase kann eine Todeszeitschätzung an den folgenden Phänomenen vorgenommen werden:
- Art und Ausprägung der späten Leichenveränderungen
- Besiedlung durch Insekten und deren Entwicklungsstadien (Forensische Entomologie)
Die Todeszeitschätzung ist - neben dem Angebot im Rahmen der Dienstleistung - ein Forschungsschwerpunkt des Institutes für Rechtsmedizin.
Temperaturgestützte Todeszeitschätzung
In Jena wird neben der allgemein eingeführten Methode nach Henßge (Henßge-Nomogramm) ein neues Verfahren zur temperaturgestützten Todeszeitschätzung verwandt. Die Henßgesche Methode basiert auf einem sog. empirischen Modellansatz, d.h. experimentelle Abkühlungskurven werden durch ad-hoc gewählte analytische Formeln angepasst. Empirische Modelle haben den Vorteil, dass sie einfach und schnell anwendbar sind, aber die erheblichen Nachteile, dass sie valide nur auf die auch experimentell untersuchten Standard-Abkühlungssituationen anwendbar sind und dass ihre Parameter als reine Kurvenanpassungsparameter keinen Bezug zur Physik der Abkühlung aufweisen. Demgegenüber verfolgt das Verfahren aus Jena einen sog. physikalischen Modellansatz, d.h. der Abkühlungsprozess der Leiche wird auf der Basis der pysikalischen Gesetze der Wärmeübertragung modelliert. Physikalische Modelle haben den Nachteil, dass sie schwierig und zeitintensiv in der Anwendung sind, aber die Vorteile, dass sie valider als empirische Modelle sind, dass ihre Parameter pysikalisch interpretierbar sind und dass sie auch auf (realistische) Nicht-Standard-Abkühlungssituationen anwendbar sind. Im patentierten Verfahren wird die postmortale Abkühlung des menschlichen Körpers mit Hilfe der Methode der Finiten Elemente modelliert. Durch Anwendung dieses in den Ingenieurwissenschaften weit verbreiteten Verfahrens kann die Geometrie des menschlichen Körpers angepasst werden. Neben den verschiedenen Gewebskompartimenten mit ihren unterschiedlichen thermischen Materialeigenschaften können fallspezifisch auch Bekleidung und Bedeckung berücksichtigt werden. Das Anfangstemperaturfeld kann inhomogen mit einem Gradienten vom Körperkern zur Körperschale vorgegeben werden. Als Randbedingungen können Konduktion, Konvektion (frei - bei ruhender Luft, erzwungen - bei Luftzug, Wind) sowie Wärmestrahlung (Abstrahlung und Einstrahlung) simuliertwerden. Zusätzlich simuliert das Modell eine Wärmeproduktion in der Phase des intermediären Lebens (Zeitspanne zwischen Todeseintritt und sog. biologischen Tod als dem Tod der letzten Zelle im menschlichen Körper).
Im Rahmen eines durch die DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft) finanzierten Projektes wurden in den Jahren 2003 bis 2007 Abkühlungsversuche unter kontrollierten Bedingungen in einer Klimasimulationskammer durch geführt. Diese insgesamt 84 Abkühlungsversuche repräsentieren die ersten unter kontrollierten Bedingungen gewonnenen Daten ihrer Art und umfassen eine große Spanne an Umgebungstemperaturen. Über eine Datenbank kann fallspezifisch nach Vergleichfällen gesucht werden.
Letztlich erfolgt die Todeszeitschätzung aus der Leichenabkühlung in unseren Gutachten nach drei verschiedenen, auch auf unterschiedlichen wissenschaftlichen Ansätzen beruhenden, Methoden, um eine größt mögliche Sicherheit für dei strafrechtliche Bewertung zu bieten:
1. Henssge-Verfahren als eingeführtes Verfahren mit empirischem Modellansatz
2. Finite-Elemente-Modell als neues Verfahren mit physikalischem Modellansatz
3. Plausibilitätsabgleich mit einer Datenbank mit unter kontrollierten Bedingungen gewonnenen Daten
Blutspurenmusteranalyse
Ansprechpartner: OÄ Dr. med. Stefanie Sauer, Dr. rer. nat. Juliane Sanft, Prof. Dr. med. Gita Mall
Blutspurenmusteranalyse bezeichnet die Erfassung, Beschreibung, Dokumentation und Interpretation einzelner Blutspuren oder deren Muster. Sie liefert einen wichtigen Beitrag zur Rekonstruktion von Tatabläufen sowohl bei Körperverletzungs- als auch bei Tötungsdelikten.
Zur Blutspurenmusteranalyse gehören die Sichtbarmachung von Blutspuren nach Reinigung (z.B. durch Aufsprühen von Luminol-Reagens) ebenso wie Vorproben auf Blut bei blutverdächtigen Antragungen.
Unterschieden werden beispielsweise Tropf- oder Spritzspuren, Beschleunigungsspuren, Ausatemspuren, Schleuderspuren, Schlagspuren oder Kontaktspuren, die auf den Entstehungsmechanismus rückschließen lassen. Bei bestimmten Spurenarten kann aus der Morphologie der Spur der Ursprungspunkt, d.h. die Position der Blutungsquelle rekonstruiert werden. Für die Blutspurenmusteranalyse essentiell ist die Kenntnis der Blutungsquellen; sie sollte daher von dem Arzt durchgeführt werden, der entweder die Obduktion des Getöteten, oder die Untersuchung des Verletzten vorgenommen hat.
Die Blutspurenmusteranalyse erfolgt in der Regel im Rahmen der Besichtigung des Geschehensortes, sie ist aber auch anhand von Bildern des Geschehensortes im Nachhinein möglich. Wichtig für die Aussagekraft der Blutspurenmustergutachten ist die Miteinbeziehung der Ergebnisse der spurenkundlich-molekulargenetischen Untersuchung unter anderem von Kleidungsstücken der Tatbeteiligten. Nur so können Entstehungsart der Blutspuren und Verursacher der Blutspuren miteinander abgeglichen werden und eine Rekonstruktion des Geschehensablaufs erfolgen. Durch das Institut für Rechtsmedizin werden Blutspurenmustergutachten daher immer interdisziplinär durch den Obduzenten oder den verletzungsbegutachtenden Arzt und den Molekulargenetiker erstellt.
Mitarbeiter der Institutes für Rechtsmedizin sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft "Blutspurenmusteranalyse" der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin.
Identifikation
Ansprechpartner: Thomas Hunold, Dr. rer. nat. Juliane Sanft (Identifikation über DNA)
Peri- und postmortale Einwirkungen wie mechanische Traumen, Tierfraß, Brandeinwirkung, frühe und späte Leichenerscheinungen mit Weichteilverlusten bis zur vollständigen Skelettierung erfordern rechtsmedizinische Spezialkenntnisse zur Individualidentifizierung.
Vorgehen
- Nachweis übereinstimmender Individualmerkmale (Kleidung, Effekten, äußere Merkmale wie Behaarung, Narben, Anomalien, Krankheitszeichen, Tätowierungen)
- Autoptische Sicherung innerer Merkmale wie z.B. postoperative oder posttraumatische Zustände und Krankheitsprozesse, Vergleich mit ante mortem gefertigten Röntgenbildern
- Odontologische Identifizierung: Vergleich des Zahnstatus mit Behandlungsunterlagen, Gipsabdrücken oder OPG`s
- Molekulargenetische Untersuchungen (Vergleichsmaterial sichern!)
Osteologische Begutachtung
Unterscheidung Mensch - Tier
Die Unterscheidung Mensch - Tier erfolgt nach Morphologie, Gewicht, Verhältnis Kompakta - Spongiosa oder histologisch nach der Osteonstruktur.
Kärung der Individuenzahl
Zur Klärung der Individuenzahl werden die Passform an Gelenken und Bruchkanten, Spuren der muskulären Robustizität, die Ausprägung von Größenmerkmalen und die Knochenzahl beurteilt.
Geschlechtsdifferenzierung
Bei der Geschlechtsdifferenzierung ist die Nivellierung geschlechtsspezifischer knöcherner Merkmale mit zunehmendem Alter und in Abhängigkeit von der ethnischen Herkunft zu beachten.
Vor der Pubertät können Zahnmerkmale (Wechselgebiß) erhoben werden, ansonsten gelingt eine Geschlechtsdifferenzierung anhand morphologischer Merkmale an Schädel und Becken unter Nutzung von Diskriminanzfunktionen oder über die DNA-Analyse.
Altersbestimmung
Im Rahmen der Altersbestimmung wird das physiologische , nicht das chronologische Alter geschätzt.
Morphologische Kriterien: Fontanellen-, Stirnnaht- und Epiphysenfugenschluß, Wechselgebiß / Zahneruption, insbesondere der Molaren (Schema nach Ubelaker), Abnutzungserscheinungen am Permanentgebiß
Radiologische Kriterien: Knochenabbauerscheinungen im OPG ab ca. 25 Jahre, Obliterationsgrad der Schädelnähte
Spezialmethoden (Zähne): Racemisierungsgrad der Asparaginsäure, Zahnzementannulation, Wurzeldentintransparenz
Körperhöhe
Die Körperhöhe wird durch Anwendung von altersbezogenen Körpergrößenschätzformeln unter Nutzung der Längenmaße der Röhrenknochen (z.B. nach Penning oder Rösing) geschätzt. Dabei ist die säkulare Akzeleration zu beachten. Die linearen Regressionsgleichungen sind geschlechtsspezifisch, daher muss primär die Geschlechtsdiagnose gestellt werden. Bei kompletten Skeletten kann die Methode nach Fully angewendet werden (Abweichung zur tatsächlichen Körperhöhe: für 80% der Fälle < 2cm).
Postmortale Liegezeit
Für die Postmortale Liegezeit existiert derzeit kein validiertes Verfahren, das eine sichere Datierung im forensisch relevanten Zeitraum von 30 - 50 Jahren Liegezeit zulässt.
Die Radiokarbon - Methode beruht auf dem konstanten Verhältnis des stabilen Isotops C 12 zum radioaktiven Isotop C 14 (Halbwertszeit von C 14: 5730 +/- 30 Jahre). Strontium 90 ist ein künstliches Radionuklid des nicht radioaktiven Sr 88 (HWZ: 29 Jahre). Sr 90 entsteht erst durch radioaktiven Fallout. Der Einbau in den Knochen erfolgt in Konkurrenz zu Kalzium, die maximale Belastung bestand in den 60er und 70er Jahren. Nach Studien ist eine grobe Datierung zum Todeseintritt vor 1940 bzw. vor den 70er Jahren möglich.
Körperliche Untersuchung von Gewaltopfern
Ansprechpartner: OÄ Dr. med. Stefanie Sauer
Körperliche Untersuchungen von Gewaltopfern und auch Tätern erfolgen überwiegend im Auftrag dder Ermittlungsbehörden oder konsiliarisch, können aber auch im Privatauftrag vorgenommen werden.
Im Rahmen einer rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung erfolgt eine äußere Besichtigung des gesamten Körpers mit detaillierter Dokumentation von Verletzungen (Lokalisation, Größe, Ausprägung, Art). Im Rahmen der Beurteilung wird die Art der einwirkenden Gewalt (stumpf, halbscharf, scharf, Schuss, Wärme, Kälte, Strom) festgestellt und bei Kenntnis der Vorgeschichte und möglicher Geschehensbeteiligter kann zur Plausibilität derselben Stellung genommen werden.
In der Regel erfolgt die Sicherung von Blut- und Urinproben zum Nachweis einer Beeinflussung durch zentral wirksame Substanzen. Fallabhängig erfolgt eine Sicherung biologischer Spuren für eine evtl. molekulargenetische Untersuchung.
Untersuchung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre erfolgen in Zusammenarbeit mit der TAKS. Untersuchung von Opfern sexueller Gewalt erfolgen in Zusammenarbeit mit der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Jena.
Begutachtung
Ansprechpartner: Prof. Dr. med. Gita Mall
Das Institut für Rechtsmedizin bietet Gutachten zu folgenden Fragestellungen an:
- Begutachtung von Verletzungen - sowohl im Rahmen einer körperlichen Untersuchung des / der Geschädigten als auch nach Aktenlage - im Hinblick auf Entstehungszeitpunkt und Entstehungsmechanismus der Verletzungen.
- Begutachtung der Kausalität von Unfällen und Verletzungsfolgen.
- Begutachtung bei Verdacht auf ärztliche oder pflegerische Sorgfaltpflichtverletzung.
- Begutachtung der Fahrtüchtigkeit insbesondere unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenten-Einfluss.
- Begutachtung der Schuldfähigkeit unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinfluss.
- Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit
Die Gutachtenserstellung erfolgt im Auftrag von Polizei, Justiz und Versicherungen, aber auch von Privatpersonen.
Paidopathologie/Teratologie
Ansprechpartner: OÄ Dr. med. R. Fröber, Fachärztin für Anatomie
Paidopathologie: Lehre von der Pathologie der Plazenta, des Embryos und Fetus sowie Fehlbildungen, Infektionen, Tumoren und Stoffwechselerkrankungen in Perinatalzeit, Kindheit und Adoleszenz.
Teratologie: Teilgebiet der Medizin, das sich mit den körperlichen und organischen Fehlbildungen befasst.