Alkoholbestimmung für forensische Zwecke
Ansprechpartner: Dr. rer. nat. Grit Kießling
Für forensische Zwecke darf die Alkoholkonzentration im Blut nur durch die folgenden drei vom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Methoden bestimmt werden:
- Widmark-Verfahren
- ADH-Verfahren
- Gaschromatographie
Das Widmark-Verfahren ist das älteste der Verfahren. Das Verfahren ist nicht alkoholspezifisch. Ketonkörper (bei diabetischer Stoffwechsellage) oder Lösungsmittel werden miterfasst. Das ADH-Verfahren benutzt das Enzym Alkoholdehydrogenase (ADH), das den Alkohol zu Acetaldehyd abbaut. Dabei wird das sog. Coenzym NAD zu NADH reduziert. Die entstandene Menge an NADH ist proportional zum umgesetzten Alkohol und kann photometrisch quantifiziert werden. Das ADH-Verfahren ist alkohol- aber nicht ethanolspezifisch. Bei der Gaschromatographie nach der sog. Head-Space-Methode wird das Serum in gasdichten Gefäßen erwärmt und eine Probe der Gasphase, in der sich der Alkohol befindet, über eine Säule aufgetrennt. Die Gaschromatographie ist absolut ethanolspezifisch.
Nach einem Beschluss des BGH sind für die forensische Verwertbarkeit einer Blutalkoholbestimmung zwei verschiedene Bestimmungen mit zwei verschiedenen Methoden erforderlich. Aus den vier Einzelwerten wird der Mittelwert berechnet. Dieser Mittelwert ist gültig, wenn die Spannbreite der Einzelwerte bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1 ‰ unter 0,1 ‰ bzw. bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1 ‰ unter 10% des Mittelwertes beträgt. Ist dies nicht der Fall, werden die Messungen wiederholt.
Im Alkohollabor des Instituts für Rechtsmedizin kommen zwei verschiedene, absolut ethanolspezifische Gaschromatographie-Verfahren zum Einsatz. Bei jeder Messung werden Kontrolllösungen bekannten Alkoholgehaltes mitgeführt. Beide Methoden sind validiert. Das Alkohollabor nimmt regelmäßig und mit Erfolg an den Ringversuchen der GTFCh (Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie) zur externen Qualitätskontrolle teil.
Begleitstoffanalyse
Ansprechpartner: PD Dr. rer. nat. Frank T. Peters, Prof. Dr. med. Gita Mall
Alkoholische Getränke enthalten nicht nur Ethanol, sondern auch - wenn auch in viel geringerer Menge - andere Alkohole, u.a. Methanol, Propanol-1, Isobutanol, Butanol-2, 2-Methylbutanol-1, 3-Methylbutanol-1. Mit Hilfe einer dafür optimierten Gaschromatographie können diese sog. Begleitalkohole im Blut quantifiziert werden. Da die Begleitalkohole in den verschiedenen alkoholischen Getränken in unterschiedlichem Spektrum und unterschiedlicher Menge enthalten sind, kann durch eine Analyse des Blutes auf diese Alkohole auf die Art des genossenen Alkohols zurück geschlossen werden. Da die Begleitstoffe zum Teil kumulieren und zum Teil mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aus dem Blut eliminiert werden, ist auch eine Beurteilung des Trinkverhaltens in zeitlicher Hinsicht möglich. Genutzt wird die Begleitstoffanalyse hauptsächlich zur Überprüfung sog. Nachtrunkbehauptungen. Nachtrunk bedeutet dabei eine Alkoholaufnahme nach einem rechtlich relevanten Ereignis.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner: PD Dr. rer. nat. Frank T. Peters
§ 24a StVG
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
In der Anlage sind aufgeführt
- Cannabis
- Heroin
- Morphin
- Cocain
- Amphetaim
- Designer-Amphetamine (MDMA, MDEA)
§ 316 StGB [Trunkenheit im Verkehr]
(1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft …
siehe auch § 315 c StGB [Gefährdung des Straßenverkehrs]
Das toxikologische Labor des Instituts für Rechtsmedizin bietet Analysen für forensische Zwecke auf Drogen und Drogenersatzstoffe an. Folgende Drogen und Drogenersatzstoffe werden erfasst:
- Cannabinoide
- Amphetamine (Amphetamin, Metamphetamin)
- Designer-Amphetamine (u.a. MDMA, MDEA, MBDB)
- Cocain
- Opiate
- LSD
- Methadon
- Buprenorphin
- Benzodiazepine
- tricyclische Antidepressiva
Für die genannten Substanzen stehen empfindliche immunchemische Vortests zur Verfügung, die kostengünstig sind. Bei negativem Ausfall der Vortests erübrigen sich weitere Untersuchungen. Bei positivem Ausfall der Tests werden Bestätigungsanalysen der betroffenen Drogen- und Arzneimittelgruppen mittels der aufwendigen GC-MS durchgeführt. Für die forensische Verwertbarkeit der Ergebnisse sind diese Bestätigungsanalysen notwendig, da nur sie die sichere Identifikation und Quantifizierung der Substanzen erlauben. Bei immunchemischen Tests sind falsch-positive Reaktionen möglich.
Zudem stehen Analyseverfahren zum Nachweis anderer Substanzen wie GABA (sog. Liquid Ecstasy), Psilocin (in sog. Pilzen), Scopolamin und Atropin zur Verfügung.
Das toxikologische Labor bietet zusätzlich zur Drogenanalytik umfangreiche Arzneimitteluntersuchungen an, die für die Fahrsicherheit relevante Wirkungen oder Nebenwirkungen aufweisen, an. Mittels GC-MS und HPLC können Wirkstoffe aus den folgenden Gruppen identifiziert und quantifiziert werden:
- Benzodiazepine und andere Beruhigungs- und Schlafmittel
- Antidepressiva
- Neuroleptika
- Antiepileptika
- zahlreiche Blutdruck- und Herzmedikamente
Zudem befasst sich das Labor mit Untersuchungen bei Vergiftungen durch Drogen, Medikamente und Gifte wie Kohlenmonoxid, Cyanid, Lösungsmittel, Ethylenglykol oder Pflanzenschutzmittel.
Methoden
Folgende Analysemethoden werden im toxikologischen Labor des Instituts für Rechtsmedizin verwandt:
- Immunchemie
- Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC-MS) (Quadrupol und Ion Trap-Technik)
- Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC)
- Hochleistungsdünnschichtchromatographie (HPTLC)
- Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-Tandemmassenspektrometrie (LC-MS/MS)
- UV-VIS und Fluoreszenz-Spekrometrie
- Elektrochemische Verfahren
Die Analysen können an verschiedenen biologischen Materialien erfolgen:
- Blut
- Urin
- Haare
- Nägel
- Mageninhalt
- Gewebe
Nachweis der Drogen- und Alkoholabstinenz
Das Institut für Rechtsmedizin bietet Untersuchungen zum Nachweis der Drogen- und Alkoholabstinenz im Rahmen der Fahreignungsuntersuchung, sowie im Auftrag von Gesundheitsämtern, Jugendämter und Bewährungshilfestellen an.
Zum Nachweis der Drogen- und Alkoholabstinenz werden vorwiegend Urin- und Haarproben untersucht. Urinuntersuchungen erfassen – mit Ausnahme eines chronischen Cannabiskonsums – einen Zeitraum von einigen Tagen. Durch Haaruntersuchungen können, bei einem Haarwachstum von ca. 1 cm/Monat, sehr viel längere Zeiträume begutachtet werden. Die Untersuchung von Blutproben ist ebenso möglich, jedoch sind die meisten Substanzen nur einige Stunden bis wenige Tage im Blut nachweisbar.
Urinproben werden mittels LC-MS/MS-Analyse, welche einen absolut sicheren Nachweis der Substanzen erlaubt, auf die Drogenhauptgruppen (außer Cannabinoide) bzw. den Alkoholmarker Ethylglucuronid untersucht. Für die Untersuchung auf Cannabinoide werden Urinproben vorab immunchemisch untersucht. Im Fall eines positiven Resultats erfolgt eine Bestätigungsanalyse auf Cannabinoide mittels GC-MS, die ebenfalls einen absolut sicheren Nachweis erlaubt.
Haarproben werden durch ein Auftragslabor nach aufwendiger Extraktion auf die Drogenhauptgruppen bzw. den Alkoholmarker Ethylglucuronid untersucht. Ein Merkblatt zur Asservierung von Haaren steht zum Download bereit.
Fahreignungsbegutachtungsstellen, Landratsämter, Jugendämter und Bewährungshilfestellen können uns Proben mit einem entsprechenden Auftragsformular zur Untersuchung zusenden. Untersuchungsauftrag
Jugendämter und Bewährungshilfestellen können bei uns ein Abstinenzkontrollprogramm beauftragen.
Antrag Abstinenzkontrollprogramm
Privatpersonen können uns zur Vereinbarung von Terminen zur Probennahme von Kopfhaaren telefonisch kontaktieren (03641/9397103). Je nach Fragestellung im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik ist die Untersuchung einer Haarlänge von 3 cm (Nachweis der Alkoholabstinenz) bzw. 6 cm (Nachweis der Drogenabstinenz) zu empfehlen.
Hinweise für Ärzte & Polizei
Blutentnahme beim Lebenden
Blutentnahmen im Auftrag der Polizei sind nicht selten. Rechtsgrundlage ist der § 81 a StPO.
§ 81 a [Körperliche Untersuchung, Blutprobe]
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (→ Polizei) zu. …
Daraus ergibt sich, dass eine Blutentnahme von der Polizei auch gegen den Willen des Probanden mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werden kann. Erkrankungen, die eine Blutentnahme medizinisch unvertretbar machen würden, gibt es nicht.
Bzgl. der Blutentnahmetechnik ist zu berücksichtigen, dass die Desinfektion mit einem alkoholfreien Desinfektionsmittel erfolgen sollte. Ein derartiges Desinfektionstuch liegt dem Blutentnahmeset, das die Polizeibeamten in der Regel mitbringen, bei. Bei nicht vorhandenem Blutentnahmeset kann Octenisept zur Desinfektion verwendet werden, da es weder das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung noch einer evtl. Begleitstoffanalyse verfälscht. Das Blut selbst sollte in ein EDTA-Röhrchen gefüllt werden. Für forensische Zwecke muss ausreichend Blut vorhanden sein, da Mehrfachbestimmungen gefordert sind und evtl. weitere Untersuchungen auf Begleitalkohole oder auch Drogen nachgefordert werden. Bei einer Untersuchung nur auf Alkohol reicht ein mit 8-10 ml gut gefülltes Röhrchen. Bei einer zusätzlichen Untersuchung auf Drogen oder Medikamente sollte ein zweites Röhrchen mit Blut entnommen werden. Bei gleichzeitiger klinischer Behandlung und liegenden Venenzugängen sollte möglicht extra punktiert werden und keinesfalls bei laufender oder nur kurz unterbrochener Infusion Blut entnommen werden.
Die Röhrchen sollten unmittelbar mit den vorhandenen Klebezetteln beklebt werden. Dies ist besonders wichtig bei einer Doppelblutentnahme im Abstand von 20-30 min zur Überprüfung einer Nachtrunkbehauptung, damit die erste und die zweite Blutprobe nicht verwechselt werden.
Im Rahmen der Blutentnahme ist ein sog. Ärztlicher Untersuchungsbericht auszufüllen. Dieser sollte so genau und ausführlich wie möglich ausgefüllt werden, denn er ist ein wichtiges Beweismittel vor Gericht. Dokumentiert werden muss selbstverständlich der Name des Probanden. Wichtig - für die Rückrechnung der Alkoholkonzentration - ist auch das Datum und die genaue Uhrzeit der Blutentnahme. Eventuell vor der Blutentnahme verabreichte Medikamente, Infusionen oder Transfusionen sind nach Art und Menge zu vermerken. Gibt der Proband auf Befragen einen Konsum von Drogen oder Medikamenten an, sollten zusätzlich zur Blutprobe eine weitere Blutprobe und eine Urinprobe gewonnen werden. Screening-Tests auf Drogen und Medikamente sind am Urin nämlich sehr viel leichter durchzuführen. Die Abgabe einer Urinprobe durch den Probanden ist allerdings freiwillig.
Die Körpermasse und die Körperlänge des Probanden sollten - falls möglich - gewogen bzw. gemessen werden. Körpermasse und Konstitution spielen bei der Alkoholberechnung eine nicht unerhebliche Rolle.
Die Durchführung der körperlichen Untersuchungsbefunde ergibt sich unmittelbar aus den geforderten Untersuchungen. Ungewöhnlich ist die Überprüfung des sog. Drehnachnystagmus. Dazu muss sich der Proband 5 mal mit offenen Augen schnell um die eigene Achse drehen und danach sofort den Finger des ihm dicht gegenüber stehenden Arztes fixieren. Die Dauer des Augenzuckens ist in Sekunden anzugeben. Die körperlichen Untersuchungen sind freiwillig. Der Proband sollte vorher befragt werden, ob er die Untersuchungen durchführen möchte oder nicht. Auch bei Weigerung des Probanden können das Gangbild und die Sprache beurteilt werden.
Der psychopathologische Befund sollte in jedem Fall dokumentiert werden.
Eventuelle zusätzliche Auffälligkeiten, wie z.B. vom Alkohol unabhängige Krankheitssymptome, die sich nicht in den Rubriken wieder finden, sollten vermerkt werden, auch wenn es sich um rein subjektive Eindrücke oder Verdachtsdiagnosen handelt.
Blutentnahme bei der Leiche
Gelegentlich wird auch der sonst klinisch tätige Arzt mit einer Blutentnahme bei einem Verstorbenen beauftragt. Essentiell ist hier, dass das Blut aus einer der Oberschenkelgefäße entnommen wird, entweder durch Punktion, oder wenn diese nicht gelingt, nach Inzision und Eröffnung des Gefäßes.
Probengewinnung bei Fällen einer verm. K.O.-Mittel-Beibringung
Unter so genannten K.O.-Mitteln versteht man Wirkstoffe (Drogen, Medikamente etc.), die die Fähigkeit des Opfers sich gegen Übergriffe des Täters zu wehren, herabsetzen sollen oder dessen Verhalten so zu ändern, dass es solche Übergriffe duldet. Häufig handelt es sich dabei um sexuelle Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung. Es wurden aber auch körperliche Misshandlungen nichtsexueller Natur oder Eigentumsdelikte (z. B. Raub) unter Verwendung von K.O.-Mitteln bekannt. Medizinisch-toxikologische Laien denken bei dem Begriff K.O.-Mittel häufig an die so genannte Gammahydroxybuttersäure (GHB). Diese ist jedoch bei weitem nicht die einzige Substanz, die missbräuchlich als K.O.-Mittel verwendet wird. Vielmehr kommen weit über 100 verschiedene Substanzen aufgrund ihrer Wirkprofile als K.O.-Mittel in Betracht.
Um eine mögliche Beibringung von so genannten K.O.-Mitteln nachweisen zu können, sind aus analytisch-toxikologischer Sicht Urin und Blut bzw. Blutplasma oder Serum des mutmaßlichen K.O.-Mittelopfers am besten geeignet. Für deren Asservierung sollten folgende Empfehlungen beachtet werden:
- Asservierung möglich zeitnah zum Vorfall
- Asservierung möglichst vor Applikation weiterer Medikamente
- bei Asservierung nach bereits erfolgter Medikamentengabe, Vermerk der Medikamenten- und/oder Wirkstoffnamen auf dem Anforderungsschein
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Asservierung von Urinproben
- entgegen landläufiger Meinung auch dann noch sinnvoll, wenn zwischen Vorfall und Asservierung bis zu 120 h (5 Tage) liegen
- nach Möglichkeit mindestens 20 mL Urin asservieren (2 volle Urinröhrchen (gelb))
- sofortige Kühllagerung (Kühlschrank, 4-8 °C), bei längerer Lagerung einfrieren (Tiefkühlschrank, möglichst -20 °C oder darunter)
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Asservierung von Serumproben
- sinnvoll, wenn Zeitintervall zwischen Vorfall und Asservierung <48 h (2 Tage) beträgt
- möglichst mindestens 12 ml Blut asservieren (beide Röhrchen aus BE-Box für Drogen; alternativ ein Serumröhrchen ohne Gelbildner oder ein EDTA-Röhrchen und zusätzlich ein Röhrchen mit Fluoridzusatz)
- sofortige kühle Lagerung!
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Kennzeichnung der Proben
- Eindeutige Kennzeichnung aller asservierten Proben mit Namen und Geburtsdatum
- Datum der Entnahme
- ausgefüllter Probenanforderungsschein mit explizitem Hinweis, dass auf K.O.-Mittel untersucht werden soll
- Vorfallzeit
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Probenversand
- gekühlter Probenversand
- auf dem schnellsten Weg
- mit entsprechend auslaufsicherer Umverpackung