Hinweise zum Umgang mit schwangeren Studentinnen
Stand 30.01.2018
Seit dem 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Damit Fallen nun auch Studentinnen unter den gesetzlichen Schutz. Was das für Sie als Lehrender bedeutete und was beachtet werden muss, erfahren Sie im Infoblatt des AMD und auf dieser Seite.
Allgemeines
Zum Schutz werdender und stillender Mütter vor Gefahren, Überlastung und gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften erlassen.
Da bei der Beschäftigung in Einrichtungen des Gesundheitswesens besondere Gefährdungen für werdende oder stillende Mütter auftreten können, enthalten gesetzliche Regelungen zahlreiche Bestimmungen, die für Schwangere und Stillende anzuwenden sind.
Umgang mit den Studentinnen
Mit der Meldung einer Schwangerschaft werden die Studentinnen über die Besonderheiten und Folgen ihrer Schwangerschaft auf Ihre Ausbildung durch das Studiendekanat und dem Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) aufgeklärt. Sie Unterzeichnen eine Belehrung, welche sie verpflichtet, ihre Schwangerschaft vor jeder Veranstaltung (ausgenommen Vorlesungen und Seminare ohne Patientenkontakt) den verantwortlichen Lehrenden anzuzeigen.
Gleichfalls erhalten die Studentinnen vom AMD eine detaillierte Beschreibung über Tätigkeiten, welche Sie ausüben dürfen und welche nicht. Diesem Schreiben ist eine Liste angehängt, mit welcher die Kenntnisnahme dieser Information durch die verantwortlichen Lehrenden bestätigt werden soll. Bitte überprüfen Sie die Tätigkeiten der Studentin und bestätigen dies durch Ihre Unterschrift. Das Schreiben finden Sie hier!
Beschäftigungsverbot
Durch das Gesetz und auf Grundlage der durch die einzelnen Einrichtung zu erarbeitenden Gefährdungsbeurteilung gibt es bestimmte Tätigkeiten, die von der Studentin nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Dieses Beschäftigungsverbot führt dazu, dass bestimmte Leistungen nachholt werden müssen oder durch alternativen ersetz werden können. Über Alternativleistungen können Sie selbst entscheiden.
In der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht eine sogenannte Schutzfrist, in der ebenfalls ein Beschäftigungsverbot vorliegt. In dieser Zeit kann eine schwangere Studentin auf ausdrücklichen Wunsch und durch Antrag im Studiendekanat dem Beschäftigungsverbot widersprechen. Diesem kann sie jederzeit und mit Wirkung auf die Zukunft widerrufen, wodurch es vorkommen kann, dass einen Studentin an einer Prüfung teilnimmt und an einer anderen wiederum nicht.
In den meisten Fällen werden die Beschäftigungsverbote zur Beurlaubung oder zur individuellen Studienplanung führen. Damit den Studentinnen keine Benachteiligung entsteht, ist durch den jeweiligen Fachvertreter zu prüfen, ob bei teilweise erbrachten Leistungen, nur die fehlenden Teile nachgeholt werden müssen.
Prüfungen/Leistungsnachweise
Auch schwanger Studentinnen sind verpflichtet an Prüfungen und Leistungsnachweisen teilzunehmen, sofern dies nicht durch das Beschäftigungsverbot ausgeschlossen ist. Ein Rücktritt zu einer angemeldeten Prüfung ist dem verantwortlichen Fachvertreter und dem Studiendekanat vor Beginn der Prüfung anzuzeigen. Ein ärztliches Attest muss jedoch nicht vorgelegt werden. Mit dem Abschluss einer Prüfungsleistung ist diese in jedem Fall zu werten, eine rückwirkende Meldung über eine Prüfungsuntauglichkeit ist nicht gültig.