Schwangerschaft und Kind im Studium
Stand 30.11.2019
Das Studieren mit Kind stellt Sie vor unterschiedliche Herausforderungen als Mutter aber auch als Vater. Um Ihnen dabei helfen zu können, finden Sie hier hilfreiche und wichtige Informationen.
Bitte beachten Sie vor allem die neuen Regelungen des Mutterschutzgesetzes seit dem 01.01.2018. Zeigen Sie bitte umgehend nach Bekanntwerden Ihrer Schwangerschaft diese im Studierenden-Service-Zentrum an und wenden sich anschließend an das Studiendekanat.
Es geht um Ihr Wohl und das Wohl ihres Kindes!
Mutterschutz
Da Sie in einer Einrichtung des Gesundheitswesens besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind, hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften erlassen, um Sie als werdende oder stillende Mutter vor Gefahren, Überlastung und gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz zu schützen. Dadurch ergeben sich jedoch auch einige Einschränkungen für Ihr Studium. Damit wir unseren gesetzlichen Pflichten nachgehen können und Sie sich ausreichend beraten lassen können, ist es zwingend erforderlich, dass Sie umgehend nach Bekanntwerden Ihrer Schwangerschaft beim Studiendekanat vorsprechen. Gemeinsam besprechen wir dann das weitere Vorgehen.
Vorgehen beim Bekanntwerden einer Schwangerschaft
Nachdem Ihre Schwangerschaft bekannt ist, zeigen Sie diese zunächst im Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) an, damit die Hochschule ihrer Informations- und Fürsorgepflicht nachkommen kann. Hier erhalten Sie alle nötigen Unterlagen und erste Informationen bzgl. des allgemeinen Ablaufes und etwaiger Folgen auf Ihren Studienverlauf.
Anschließend melden Sie sich bei Ihrem Ansprechpartner im Studiendekanat und vereinbaren einen Beratungstermin, um das weitere Vorgehen und die Möglichkeiten der Fortführung Ihres Studiums im Detail zu besprechen.
So ist es auch unbedingt nötig, dass Sie sich anschließend beim Arbeitsmedizinischen Dienst vorstellen, sofern nicht bereits geshehen. Dieser berät Sie insbesondere über auftretende Gefahren für Sie und Ihr (ungeborenes) Kind beim Einsatz im Gesundheitsdienst. Gleichfalls erhalten Sie eine individuelle Einschätzung, welche Leistungen Sie während der Schwangerschaft und nach der Entbindung erbringen dürfen und welche Arbeiten durch das Beschäftigungsverbot nicht durchgeführt werden können.
Nach diesem Termin stellen Sie sich wieder im Studiendekanat vor und entscheiden mit dem Studienfachberater den weiteren Verlauf Ihres Studiums.
Möglichkeiten zum Studium bei einer Schwangerschaft
Wenn Sie schwanger sind, können Sie:
- sich beurlauben lassen (Antrag beim SSZ)
- bestimmte Leistungen als Ersatzleistungen absolvieren (Rücksprache mit Fachvertreter nötig)
- Leistungen in ein späteres Semester verschieben (Individuelle Studienplanung)
Bitte beachten Sie, dass sich durch die Einschränkung des Beschäftigungsverbots nicht immer die freie Wahlmöglichkeit ergibt.
Beschäftigungsverbot
Durch das Gesetz und auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vom AMD gibt es bestimmte Tätigkeiten, die Ihnen nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Dieses Beschäftigungsverbot führt dazu, dass bestimmte Leistungen nachgeholt werden müssen oder durch alternative ersetzt werden können.
In der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht eine sogenannte Schutzfrist, in der ebenfalls ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Sie haben jedoch die Möglichkeit auf ausdrücklichen Wunsch und durch Antrag im Studiendekanat, auf diese Mutterschutzfristen zu verzichten. Die Verzichtserklärung kann durch Sie jederzeit und mit Wirkung auf die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf kann auch nur für einen Teil vorgenommen werden.
Prüfungen/Leistungsnachweise
Sie sind verpflichtet an Prüfungen und Leistungsnachweisen teilzunehmen, für welche Sie angemeldet sind. Bitte beachten Sie dabei Ihren Stundenplan bzw. ihren individuellen Studienplan. Ein Rücktritt zu einer angemeldeten Prüfung ist dem verantwortlichen Fachvertreter und dem Studiendekanat unbedingt vor Beginn der Prüfung anzuzeigen. Ein ärztliches Attest muss jedoch nicht vorgelegt werden. Mit dem Abschluss einer Prüfungsleistung wird diese in jedem Fall gewertet, eine rückwirkende Meldung über eine Prüfungsuntauglichkeit ist nicht gültig.
Bei Staatsexamensprüfungen ist das jeweilige Prüfungsamt/Landesprüfungsamt Thüringen zuständig!
Service des Studierendenwerk Thüringen
Das Studierendenwerk Thüringen bietet zahlreiche Serviceleistungen und Beratungen zum Studieren mit Kind an. Bitte Informieren Sie sich dazu gerne auf den Seiten des Studierendenwerks.